§ 65
Sendeanlagen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Sendeanlagen nur betrieben werden, wenn sichergestellt ist, daß die von ihnen ausgehende Energie Versicherte weder mittelbar noch unmittelbar gefährdet. DA
DA zu § 65:
Sendeanlagen sind z. B. Funk- oder Radaranlagen.
Sendeenergie kann unmittelbar Gewebeschädigungen hervorrufen (Verbrennungen oder genetische Schäden) und mittelbar explosionsgefährliche Stoffe zünden.
Siehe auch "Sicherheitsregeln für Arbeitsplätze mit Gefährdung durch elektromagnetische Felder" (ZH 1/43).




