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§ 65
Sendeanlagen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Sendeanlagen nur betrieben werden, wenn sichergestellt ist, daß die von ihnen ausgehende Energie Versicherte weder mittelbar noch unmittelbar gefährdet. DA

DA zu § 65:

Sendeanlagen sind z. B. Funk- oder Radaranlagen.

Sendeenergie kann unmittelbar Gewebeschädigungen hervorrufen (Verbrennungen oder genetische Schäden) und mittelbar explosionsgefährliche Stoffe zünden.

Siehe auch "Sicherheitsregeln für Arbeitsplätze mit Gefährdung durch elektromagnetische Felder" (ZH 1/43).

 


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Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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