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§ 66
Betreten hochgelegener Flächen von Luftfahrzeugen

Versicherte dürfen Luftfahrzeuge nur auf den hierfür bestimmten Flächen betreten. Erforderlichenfalls sind Maßnahmen gegen Ausgleiten und Abstürzen zu treffen. DA

DA zu § 66:

Geeignete Maßnahmen gegen Ausgleiten sind z. B.

rutschhemmende Beschichtungen der begehbaren Flächen,
spezielle Fußbekleidung.

Geeignete Maßnahmen gegen Absturz sind z. B. Verwendung von

Gerüsten,
Sicherheitsgeschirren,
Fangnetzen,
Hubarbeitsbühnen.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


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