§ 66
Betreten hochgelegener Flächen von Luftfahrzeugen
Versicherte dürfen Luftfahrzeuge nur auf den hierfür bestimmten Flächen betreten. Erforderlichenfalls sind Maßnahmen gegen Ausgleiten und Abstürzen zu treffen. DA
DA zu § 66:
Geeignete Maßnahmen gegen Ausgleiten sind z. B.
| – | rutschhemmende Beschichtungen der begehbaren Flächen, |
| – | spezielle Fußbekleidung. |
Geeignete Maßnahmen gegen Absturz sind z. B. Verwendung von
| – | Gerüsten, |
| – | Sicherheitsgeschirren, |
| – | Fangnetzen, |
| – | Hubarbeitsbühnen. |




