§ 67
Kontrollarbeiten an Triebwerken
(1) Versicherte haben bei Kontrollarbeiten sicherzustellen, daß beim Durchdrehen einer Luftschraube von Hand das Triebwerk nicht anspringen kann. DA
(2) Versicherte dürfen Triebwerkseinlässe nur für Arbeiten am Triebwerk betreten.
(3) Versicherte dürfen Arbeiten im Triebwerkseinlaß nur durchführen, wenn sichergestellt ist, daß der Verdichter weder durch Anlassen noch unbeabsichtigt rotieren kann.
(4) Versicherte dürfen Sichtkontrollen nur durchführen, wenn ein Anlassen des Triebwerkes verhindert ist und ausreichender Abstand zum Verdichter eingehalten wird.
DA zu § 67 Abs. 1:
Diese Forderung ist bei Luftfahrzeugen erfüllt, wenn Zündung und Bordnetz ausgeschaltet sowie Maßnahmen getroffen sind, die unbefugtes Einschalten verhindern.
Bei Luftfahrzeugen mit Magnetzündung ist diese Forderung z. B. erfüllt, wenn
| – | Kondensatoren entladen sind, |
| – | der Motor, sofern es für die vorzunehmende Arbeit möglich ist, rückwärts gedreht wird, |
| – | die Zündkabel an den Zündkerzen abgenommen werden |
| und | |
| – | der Primärstromkreis am Zündmagnet kurzgeschlossen ist. |
Bei Flugmotoren mit Magnetzündung wird durch Ausschalten der Zündung der Primärstromkreis kurzgeschlossen; ist in diesem Stromkreis ein Kabel defekt oder ein Brandwand-Stecker gezogen, ist trotz Schalterstellung "Aus" die Zündung eingeschaltet.
Es ist darauf zu achten, daß enganliegende Kleidung getragen wird. Beim Durchdrehen der Luftschraube von Hand sollte nicht in den Drehkreis der Luftschraube getreten und die Luftschraube so angefaßt werden, daß die Handrücken dem Gesicht zugewandt sind.




