§ 68
Anlassen von Triebwerken
(1) Vor dem Anlassen der Triebwerke haben Versicherte sicherzustellen, daß
| – | der Gefahrbereich um das Luftfahrzeug frei von Versicherten und Gegenständen ist, |
| – | einsatzbereite Feuerlöscher in der Nähe des Luftfahrzeuges bereitgestellt sind, außer bei Luftfahrzeugen mit bordeigenen Triebwerks-Löschanlagen und bei Außenlandungen, |
| – | das Luftfahrzeug gegen unbeabsichtigtes Wegrollen oder Abheben gesichert ist, |
| – | Türen, Tore, Luken und Klappen des Luftfahrzeuges - soweit erforderlich - geschlossen und verriegelt sind, |
| – | erforderliche Arbeiten an oder in der Nähe des laufenden Triebwerkes gefahrlos durchgeführt werden können, |
| – | durch geeignete Maßnahmen das Ansaugen von Versicherten und Gegenständen verhindert wird, |
| – | eine Gefährdung von Versicherten durch Lärm oder Abgase vermieden wird |
| und | |
| – | die Zusammenstoß-Warnlicht-Anlage eingeschaltet ist. |
| DA |
(2) Versicherte dürfen Triebwerke an der Luftschraube von Hand nicht anwerfen.
DA zu § 68 Abs. 1:
Siehe auch § 22 Abs. 5 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO).
Der Gefahrbereich erstreckt sich auf Luftschrauben- oder Rotorkreise, Einsaug- und Abgasstrahlzonen (aufgewirbelter Staub, durch den Abgasstrahl weggeschleuderte Teile).




