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§ 69
Triebwerksstandläufe

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Triebwerksstandläufe nur an den dafür bestimmten Stellen erfolgen.

(2) Versicherte haben vor dem Standlauf sicherzustellen, daß das Luftfahrzeug gegen Wegrollen oder Abheben gesichert ist und Versicherte nicht durch Abgase, Abgasstrahl, Einsaugwirkung des Triebwerkes, weggeschleuderte Teile oder Lärm gefährdet werden.

 


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Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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