§ 7
Fußböden
(1) Begehbare Fußbodenflächen in Luftfahrzeugen dürfen keine Stolperstellen haben; sie müssen eben und rutschhemmend ausgeführt und leicht zu reinigen sein. DA
(2) Absatz 1 gilt nicht für Teile von Fußböden in Frachträumen, die mit Fördereinrichtungen ausgerüstet sind.
(3) Höhenunterschiede begehbarer Fußbodenflächen zwischen verschiedenen Funktionsbereichen sind nur zulässig, wenn sie konstruktiv bedingt und gekennzeichnet sind. DA
DA zu § 7 Abs. 1:
Die Forderung nach Rutschhemmung gilt als erfüllt, wenn die begehbaren Fußbodenflächen der Bewertungsgruppe 11 "Merkblatt für Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" (ZH 1/571) entsprechen.
DA zu § 7 Abs. 3:
Höhenunterschiede können z. B. konstruktiv bedingt sein zwischen Cockpit und Kabine.
Zur Kennzeichnung siehe UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (VBG 125).




