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§ 70
Hängegleiter, Gleitflugzeuge und Ultraleichtflugzeuge

(1) Versicherte dürfen Hängegleiter, Gleitflugzeuge oder Ultraleichtflugzeuge nur führen, wenn sie in der Führung des jeweiligen Gerätes ausgebildet und vom Unternehmer mit der Führung beauftragt sind. DA

(2) Versicherte, die Hängegleiter, Gleitflugzeuge oder Ultraleichtflugzeuge führen, müssen mindestens 18 Jahre alt sein.

(3) Während des Fluges müssen Versicherte ein Rettungssystem mitführen und einen geeigneten Schutzhelm tragen.

DA zu § 70 Abs. 1 und 2:

Siehe auch "Allgemeinverfügung für den Betrieb von bemannten nicht zulassungspflichtigen Luftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland" in der jeweils gültigen Fassung, veröffentlicht in "Nachrichten für Luftfahrer (NfL)" I- 96/82 Abschnitt IV "Betriebliche Forderungen".

 


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