§ 72
Abfertigung
(1) An Abfertigungs- und Abstellplätzen dürfen nach Eintreffen eines Luftfahrzeuges Versicherte die Gefahrbereiche erst betreten oder befahren, wenn die Düsentriebwerke abgestellt oder die Luftschrauben oder Rotoren zum Stillstand gekommen sind. DA
(2) Absatz 1 gilt nicht
| – | für Drehflügler, deren Rotorblätter außerhalb des Gefahrbereiches liegen, |
| – | für das Vorlegen von Bremsklötzen, |
| – | für das Anbringen der Verbindungsleitungen zur Versorgung mit Fremdenergie und zur Herstellung der Boden-Bord-Verständigung |
| oder | |
| – | für sonstige technisch notwendige Maßnahmen, die nur bei laufendem Triebwerk durchgeführt werden können. |
(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Fluggasttreppen durch Versicherte auf der Luftfahrzeugseite angelegt werden, auf der Düsentriebwerke abgestellt oder Luftschrauben zum Stillstand gekommen sind.
DA zu § 72 Abs. 1:
Die Begrenzung der Gefahrbereiche (Bug - Tragflächen - Heck oder der Schrauben- oder Rotorkreise zuzüglich Sicherheitszuschlägen) wird zweckmäßigerweise durch Betriebsanweisung in Abhängigkeit vom Luftfahrzeugmuster festgelegt.
Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 64 Abs. 3 und § 22 Abs. 5 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO).




