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§ 72
Abfertigung

(1) An Abfertigungs- und Abstellplätzen dürfen nach Eintreffen eines Luftfahrzeuges Versicherte die Gefahrbereiche erst betreten oder befahren, wenn die Düsentriebwerke abgestellt oder die Luftschrauben oder Rotoren zum Stillstand gekommen sind. DA

(2) Absatz 1 gilt nicht

für Drehflügler, deren Rotorblätter außerhalb des Gefahrbereiches liegen,
für das Vorlegen von Bremsklötzen,
für das Anbringen der Verbindungsleitungen zur Versorgung mit Fremdenergie und zur Herstellung der Boden-Bord-Verständigung
oder
für sonstige technisch notwendige Maßnahmen, die nur bei laufendem Triebwerk durchgeführt werden können.

(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Fluggasttreppen durch Versicherte auf der Luftfahrzeugseite angelegt werden, auf der Düsentriebwerke abgestellt oder Luftschrauben zum Stillstand gekommen sind.

DA zu § 72 Abs. 1:

Die Begrenzung der Gefahrbereiche (Bug - Tragflächen - Heck oder der Schrauben- oder Rotorkreise zuzüglich Sicherheitszuschlägen) wird zweckmäßigerweise durch Betriebsanweisung in Abhängigkeit vom Luftfahrzeugmuster festgelegt.

Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 64 Abs. 3 und § 22 Abs. 5 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO).

 


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Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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