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§ 75
Führen von Bodengeräten

(1) Versicherte dürfen kraftbetriebene Bodengeräte nur vom Fahrerplatz aus führen und Befehlseinrichtungen nur von den dafür vorgesehenen Plätzen aus betätigen.

(2) Versicherte, die Bodengeräte führen (Fahrer), müssen ihre Fahrweise so einrichten, daß sie das Gerät sicher beherrschen. Insbesondere müssen sie die Fahrbahn-, Verkehrs-, Sicht- und Witterungsverhältnisse, die Fahreigenschaften des Fahrzeuges sowie Einflüsse durch die Ladung berücksichtigen.

(3) Vor dem Einschalten des Fahrantriebs von Fluggastbrücken müssen sich Versicherte davon überzeugen, daß sich niemand im Gefahrbereich der Fahrwerkräder befindet.

(4) Hub- und Senkbewegungen von ortsveränderlichen Treppen dürfen von Versicherten nur eingeleitet werden, wenn sich außer ihnen niemand auf der Treppe oder Plattform befindet.

(5) Versicherte dürfen Geländer nur aus der Schutzstellung bringen, wenn dies betrieblich erforderlich ist und andere Maßnahmen gegen Abstürzen getroffen sind.

 


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Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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