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§ 78
Anhalten, Aus- und Einsteigen, Mitfahren

(1) Fahrer von Bodengeräten dürfen den Fahrerplatz erst verlassen, wenn das Bodengerät gegen unbeabsichtigte Bewegungen gesichert ist.

(2) Mitfahrer dürfen Bodengeräte nur bei Stillstand besteigen oder verlassen.

(3) Auf Bodengeräten dürfen Versicherte nur auf dafür vorgesehenen Fahrer-, Beifahrer- und Mitfahrerplätzen mitfahren.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


Fachzeitschrift für Sicherheittechnik, Gesundheitsschutz und menschengerechte Arbeitsgestaltung
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