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§ 8
Sitzplätze

(1) In Luftfahrzeugen muß für jedes Besatzungsmitglied ein Sitzplatz vorhanden sein. DA

(2) Die ausschließlich für Besatzungsmitglieder bestimmten Sitzplätze müssen so beschaffen sein, daß für die Versicherten bei bestimmungsgemäßem Betrieb Verletzungen nicht zu erwarten sind. Die Sitzplätze müssen mit Schulter- und Beckengurten ausgerüstet sein. Sitzplätze für Besatzungsmitglieder im Cockpit müssen ergonomischen Anforderungen genügen. DA

(3) Die für Besatzungsmitglieder vorgesehenen Sitze in Luftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5,7 t müssen mit Kopfstützen ausgerüstet sein. Die Kopfstützen der Sitze im Cockpit müssen einstellbar sein. DA

(4) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten nicht für Ballone, Hängegleiter, Gleitflugzeuge und Ultraleichtflugzeuge.

DA zu § 8 Abs. 1:

Zur Besatzung zählen Cockpit- und Kabinenpersonal.

Sitzplätze im Sinne dieser Vorschrift sind ausschließlich solche, die für Besatzungsmitglieder konstruiert und für die Benutzung bei Start und Landung vorgesehen sind.

DA zu § 8 Abs. 2:

Verletzungen können z. B. entstehen durch scharfe Ecken und Kanten und die Verwendung ungeeigneter Werkstoffe.

Bei der baulichen Gestaltung der Sitze bedeutet die Verlängerung der Rückenlehne bis in den Kopfbereich eine wesentliche Erhöhung der Sicherheit.

Die ergonomischen Anforderungen beinhalten auch die Berücksichtigung ausreichenden Bewegungsraumes beim Sitzen für ständig benutzte Cockpitsitze.

DA zu § 8 Abs. 3:

Die Forderung nach Einstellbarkeit der Kopfstützen von Sitzen im Cockpit ist für in Rückenlehnen integrierte Kopfstützen durch Verstellbarkeit der Rückenlehnen erfüllt.

Soweit die Kopfstützen die Flugzeugführer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben behindern, können diese versenkbar oder abklappbar sein.

 


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