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§ 9
Beleuchtung

Arbeitsplätze im Kabinenbereich müssen ausreichend beleuchtet werden können. In Gängen und Treppenbereichen muß die Stärke der Allgemeinbeleuchtung mindestens 15 Lux betragen. Die Beleuchtung einzelner Bereiche muß unabhängig voneinander schaltbar sein. Die Allgemeinbeleuchtung von Treppen im Passagierbereich darf nur ausschaltbar sein, wenn eine zwangläufige Stufenbeleuchtung vorhanden ist. DA

DA zu § 9:

Einzelne Bereiche können sein:

Serviceabschnitte im Kabinenbereich,
Galleys,
Aufenthaltsräume für Besatzungsmitglieder.

 


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Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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