§ 13
Sicherung gegen freien Fall
(1) Die Geräte müssen so eingerichtet sein, dass das Ablassen der Last im freien Fall nicht möglich ist. DA
(2) Absatz 1 gilt nicht für Geräte, bei denen vom Arbeitsverfahren her erforderlich ist
| 1. | der freie Fall DA |
| oder | |
| 2. | das Abziehen des unbelasteten Seiles. DA |
DA zu § 13 Abs. 1:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn
| 1. | Motoren mit Drehrichtungswechsel oder Wendegetriebe vorhanden sind, |
| 2. | Fliehkraftbremsen eingebaut sind, |
| 3. | der Durchflussquerschnitt hydraulischer oder pneumatischer Systeme entsprechend ausgelegt ist. |
Als freier Fall ist zu verstehen eine infolge der Erdanziehung fortgesetzt steigende Senkgeschwindigkeit.
DA zu § 13 Abs. 2 Nr. 1:
Der freie Fall ist vom Arbeitsverfahren her erforderlich z. B. bei
| – | Winden für Bohrgeräte, |
| – | Winden für die Langholzverladung, |
| – | Rückewinden, |
| – | Winden für Derrickkrane bei der Steingewinnung, |
| – | Bootswinden (Davitswinden), |
| – | Ankerwinden, |
| – | Winden zum Bewegen von Förderwagen auf Materialbahnen mit Brechpunkt und Gegengefälle. |
DA zu § 13 Abs. 2 Nr. 2:
Das Abziehen des unbelasteten Seiles ist vom Arbeitsverfahren her bei verschiedenen Winden erforderlich; siehe hierzu Durchführungsanweisungen zu § 14 Abs. 5.




