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§ 13
Sicherung gegen freien Fall

(1) Die Geräte müssen so eingerichtet sein, dass das Ablassen der Last im freien Fall nicht möglich ist. DA

(2) Absatz 1 gilt nicht für Geräte, bei denen vom Arbeitsverfahren her erforderlich ist

1.der freie Fall DA
oder
2.das Abziehen des unbelasteten Seiles. DA

DA zu § 13 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn

1.Motoren mit Drehrichtungswechsel oder Wendegetriebe vorhanden sind,
2.Fliehkraftbremsen eingebaut sind,
3.der Durchflussquerschnitt hydraulischer oder pneumatischer Systeme entsprechend ausgelegt ist.

Als freier Fall ist zu verstehen eine infolge der Erdanziehung fortgesetzt steigende Senkgeschwindigkeit.

DA zu § 13 Abs. 2 Nr. 1:

Der freie Fall ist vom Arbeitsverfahren her erforderlich z. B. bei

Winden für Bohrgeräte,
Winden für die Langholzverladung,
Rückewinden,
Winden für Derrickkrane bei der Steingewinnung,
Bootswinden (Davitswinden),
Ankerwinden,
Winden zum Bewegen von Förderwagen auf Materialbahnen mit Brechpunkt und Gegengefälle.

DA zu § 13 Abs. 2 Nr. 2:

Das Abziehen des unbelasteten Seiles ist vom Arbeitsverfahren her bei verschiedenen Winden erforderlich; siehe hierzu Durchführungsanweisungen zu § 14 Abs. 5.

 


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