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§ 17
Sicherung gegen Überlastung

(1) Hydraulikgeräte und Geräte, bei deren bestimmungsgemäßer Verwendung die Last sich auf ihrem Lastweg so verhaken, verklemmen oder festsetzen kann, dass zusätzliche unkontrollierte Kräfte auftreten, müssen so eingerichtet oder beschaffen sein, dass sie nicht überlastet werden können. DA

(2) Durch die Einrichtungen nach Absatz 1 dürfen Einrichtungen nach den §§ 12 und 14 nicht unwirksam werden. DA

DA zu § 17 Abs. 1:

Diese Forderung wird erfüllt durch

1.Hub- oder Zugkraftbegrenzer,
2.Rutschkupplungen,
3.Druckbegrenzungsventile,
4.entsprechende Länge von Kurbeln und Hebeln bei muskelkraftbetriebenen Geräten, ausgenommen Hydraulikgeräte.

Solche Geräte sind z. B.:

Geräte mit Hydraulikzylinder oder mit Antrieb durch Hydromotor,
Berge- und Verladewinden auf Fahrzeugen,
Rückewinden,
Winden in Seilzuganlagen zum Bewegen von schienengebundenen Fahrzeugen,
Seilwinden für die Bewirtschaftung landwirtschaftlich genutzter Flächen und landwirtschaftlicher Kulturen,
Kabelziehwinden.

DA zu § 17 Abs. 2:

Diese Forderung schließt z. B. Sollbruchstellen zwischen Lastwelle und Rücklaufsicherung aus.

 


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