pr-o
Präventionsrecht-online
Benutzername:   
Passwort: 

§ 29a
Zusätzliche Abstützung beim Anheben von Fahrzeugen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mit Geräten angehobene Fahrzeuge, an oder unter denen gearbeitet werden soll, vor Aufnahme der Arbeit durch Absetzen auf standsichere Abstützungen zusätzlich gegen Absinken gesichert werden. DA

(2) Der Geräteführer hat mit Geräten angehobene Fahrzeuge, an oder unter denen gearbeitet werden soll, vor Aufnahme der Arbeit durch Absetzen auf standsichere Abstützungen zusätzlich gegen Absinken zu sichern. DA

(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Anheben von Fahrzeugen ausschließlich zum Radwechsel.

DA zu § 29a Abs. 1 und 2:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Fahrzeuge z. B. auf dafür vorgesehene Unterstellböcke oder auf schubfest und kippsicher gelegte Lagerhölzer abgesetzt oder die Geräte in Hubstellung zusätzlich formschlüssig gegen Absinken gesichert werden.

Siehe auch Abschnitt 5.7.3 der BG-Regel "Fahrzeug-Instandhaltung" (BGR 157, bisherige ZH 1/454).

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


Fachzeitschrift für Sicherheittechnik, Gesundheitsschutz und menschengerechte Arbeitsgestaltung
www.SISdigital.de
Präventionsrecht-digital GbR | Ein Gemeinschaftsunternehmen von Logo: BC Verlag BC-Verlag und Logo: Erich Schmidt Verlag Erich Schmidt Verlag