§ 3
Kennzeichnung
(1) An Geräten und Seilblöcken müssen angegeben sein:
| 1. | Hersteller oder Lieferer, |
| 2. | Baujahr, |
| 3. | Typ, falls Typenbezeichnung vorhanden, |
| 4. | Fabriknummer oder Seriennummer, |
| 5. | zulässige Belastung. |
Als zulässige Belastung ist anzugeben bei:
| a) Trommelwinden bis 1 500 N Seilzugkraft die Zugkraft für die unterste Seillage, | |
| b) Trommelwinden über 1 500 N Seilzugkraft die Zugkraft für die unterste und oberste Seillage, | |
| c) Geräten zum Bewegen von Wasserfahrzeugen die Zugkraft und die Haltekraft, | |
| d) Elektrozügen, Druckluftzügen und Flaschenzügen die Tragfähigkeit, | |
| e) Geräten mit Zahnstangen, Spindeln und Zylindern die Druckkraft, | |
| f) Geräten für mehrere Verwendungszwecke die zulässige Belastung für die einzelnen Verwendungszwecke. |
Für Wagenheber, die als Pannenhilfe zur serienmäßigen Ausstattung von Kraftfahrzeugen gehören, genügen die Angaben der Nummern 1 und 5. DA
(2) Zusätzlich muss an Geräten angegeben sein:
| 1. | Seildurchmesser, soweit es sich nicht um Treibscheibenwinden
als Seilzugmaschinen für den Freileitungsbau handelt. Die Angabe muss sich bei Drahtseilblöcken auf den maximalen Durchmesser beziehen, |
| 2. | Güteklasse und Abmessungen (Nenndicke und Teilung) von Rundstahlketten, Abmessungen (innere Breite und Teilung) von Rollenketten, |
| 3. | Betriebsdruck bei pneumatischen oder hydraulischen Systemen. |
(3) Zusätzlich muss an kraftbetriebenen Geräten angegeben sein:
| 1. | Triebwerkgruppe, soweit es sich nicht um Winden für Wasserfahrzeuge handelt, |
| 2. | Nennfestigkeit der Einzeldrähte oder die mindestens erforderliche rechnerische Bruchkraft des Seiles. |
(4) An Seilwinden, die zum Ziehen von Arbeitsgeräten und Fahrzeugen bei der Bewirtschaftung landwirtschaftlich genutzter Flächen und in landwirtschaftlichen Kulturen bestimmt sind, muss angegeben sein:
Nur zum Ziehen von rücklaufgesicherten Arbeitsgeräten und Fahrzeugen. |
(5) An Geräten ohne Rücklaufsicherung (§ 12) und ohne Bremseinrichtung (§ 14) muss angegeben sein:
Nur zum Ziehen in der Horizontalen. Bewegen von Lasten auf schiefen Ebenen und Heben nicht zulässig. |
(6) Eine Kennzeichnung der Geräte nach den Absätzen 1 bis 3 ist nicht erforderlich bei in Einrichtungen eingebauten Geräten, sofern diese Angaben aus der Kennzeichnung der Einrichtungen, deren Betriebsanleitung oder Prüfbuch hervorgehen.
(7) Eine Kennzeichnung der Geräte nach den Absätzen 2 und 3 ist nicht erforderlich, wenn die Platzverhältnisse auf dem Gerät das Anbringen der Angaben nicht zulassen und diese aus der Betriebsanleitung entnommen werden können.
(8) Die Angaben nach den Absätzen 1 bis 5 müssen dauerhaft und leicht erkennbar angebracht sein. Die Angaben über die zulässige Belastung müssen für den Anschläger erkennbar angebracht sein.
DA zu § 3 Abs. 1:
Bei Anwendung der Maßeinheit daN (Deka Newton) stimmen die
Angaben für die Zugkraft in kp und daN annähernd überein:
1 kp = 0,981 daN; 1 daN = 10 N.
Die Angabe der zulässigen
Belastung kann - abhängig vom Verwendungszweck - unterschiedlich
sein, z. B. wenn Transport feuerflüssiger Massen erfolgt
oder die Verwendung in Verbindung mit hochziehbaren Personenaufnahmemitteln
vorgesehen ist.




