§ 32
Personentransport
(1) Der Geräteführer darf Personen mit der Last oder der Lastaufnahmeeinrichtung nicht befördern.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Personenaufnahmemittel, mit denen Personen befördert werden oder von denen aus Personen arbeiten können, sowie höhenbewegliche Steuerstände von Kranen nur mit Geräten bewegt werden, die hierfür eingerichtet sind. DA
(3) Geräteführer dürfen Personenaufnahmemittel, mit denen Personen befördert werden oder von denen aus Personen arbeiten können, sowie höhenbewegliche Steuerstände von Kranen nur mit Geräten bewegen, die hierfür eingerichtet sind. DA
(4) Absatz 1 gilt nicht für das Mitfahren von Personen auf Wasserfahrzeugen sowie auf schienen- oder erdgebundenen Arbeitsmaschinen und Fahrzeugen, sofern diese für das Mitfahren eingerichtet sind. DA
DA zu § 32 Abs. 2 und 3:
Siehe auch § 36 der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV D 6, bisherige VBG 9), BG-Regel "Höhenbewegliche Steuerstände von Kranen" (BGR 108, bisherige ZH 1/26) sowie BG-Regel "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" (BGR 159, bisherige ZH 1/461).
DA zu § 32 Abs. 4:
Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge sind für das Mitfahren eingerichtet, wenn für die mitfahrenden Personen Fahrersitze und Fußrasten vorhanden sind und der Fahrersitz durch seine Form eine genügende Sicherheit gegen Abrutschen bietet.




