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§ 35a
Ablauf der theoretischen Nutzungsdauer von Geräten

(1) Der Unternehmer hat kraftbetriebene Seil- und Kettenzüge zum Heben von Lasten sowie Kranhubwerke mit Ablauf der theoretischen Nutzungsdauer außer Betrieb zu nehmen.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist ein Weiterbetrieb zulässig, wenn durch einen Sachverständigen

1.festgestellt worden ist, dass einem Weiterbetrieb keine Bedenken entgegenstehen,
und
2.die Bedingungen für den Weiterbetrieb festgelegt worden sind. Die Bedingungen sind in das Prüfbuch einzutragen.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Bedingungen nach Absatz 2 Nr. 2 beim Weiterbetrieb eingehalten werden. DA

DA zu § 35a:

Hinweise für Bedingungen zum Weiterbetrieb siehe die FEM-Regel

FEM 9.755 — Maßnahmen zum Erreichen sicherer Betriebsperioden von motorisch angetriebenen Serienhubwerken (S.W.P.).

 


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Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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