§ 35a
Ablauf der theoretischen Nutzungsdauer von Geräten
(1) Der Unternehmer hat kraftbetriebene Seil- und Kettenzüge zum Heben von Lasten sowie Kranhubwerke mit Ablauf der theoretischen Nutzungsdauer außer Betrieb zu nehmen.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist ein Weiterbetrieb zulässig,
wenn durch einen Sachverständigen
| 1. | festgestellt worden ist, dass einem Weiterbetrieb keine Bedenken entgegenstehen, |
| und | |
| 2. | die Bedingungen für den Weiterbetrieb festgelegt worden sind. Die Bedingungen sind in das Prüfbuch einzutragen. |
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Bedingungen nach Absatz 2 Nr. 2 beim Weiterbetrieb eingehalten werden. DA
DA zu § 35a:
Hinweise für Bedingungen zum Weiterbetrieb siehe die FEM-Regel
| FEM 9.755 — Maßnahmen zum Erreichen sicherer Betriebsperioden von motorisch angetriebenen Serienhubwerken (S.W.P.). |




