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§ 6
Handbetriebene Geräte

Handbetriebene Geräte müssen so eingerichtet sein, dass

1.Kurbeln, Hebel oder Handräder mit Speichen unter Last nicht mehr als 15 cm zurückschlagen können (Rückschlagsicherung); DA
2.die Drehrichtung von Kurbeln unter Last bei allen Übersetzungen gleich bleibt und
3.abnehmbare Kurbeln und Hebel gegen Abgleiten und unbeabsichtigtes Abziehen gesichert werden können. DA

DA zu § 6 Nr. 1:

Der Rückschlagweg wird gemessen am Kurbelgriff, Hebel- oder Speichenende. Eine Rückschlagsicherung ist nicht erforderlich, wenn Handräder, z. B. an Spannwinden in der Schubschiffahrt, als volle Scheiben ausgebildet sind.

DA zu § 6 Nr. 3:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn

1.Sicherungen, wie z. B. Kugelschnäpper oder Sperrfedern, vorhanden sind
oder
2.bis zu einer Kurbelarm- bzw. Hebellänge von 250 mm die Einstecktiefe oder Aufschieblänge mindestens 1/5 der Kurbelarm- oder Hebellänge beträgt.

Bei Ersatzradwinden, die mit einem Sechskant zur Betätigung mit dem Radmutterschlüssel ausgerüstet sind, genügt - unabhängig von der Schlüssellänge - dessen Aufstecktiefe.

 


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