§ 7
Hand- und kraftbetriebene Geräte
Geräte, die sowohl für Kraft- als auch für Handbetrieb gebaut sind, müssen so eingerichtet sein, dass bei Kraftantrieb niemand durch Bewegungen des Handantriebes gefährdet wird. DA
DA zu § 7:
Die Forderung ist erfüllt, wenn
| 1. | bei Kraftbetrieb der Handantrieb zwangsläufig ausgerückt
wird oder |
| 2. | Kraft- und Handantrieb gegenseitig verriegelt sind. |




