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I. Geltungsbereich

§ 1
Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt

1.Für das Anbringen, Ändern, Instandhalten und Abnehmen elektrischer Betriebsmittel an Freileitungen, Oberleitungsanlagen sowie Masten
und
2.für den Einsatz von Leitungsfahrzeugen auf Freileitungen. DA

DA zu § 1:

Zu den elektrischen Betriebsmitteln zählen z. B. Freileitungsseile, Luftkabel, Oberleitungen von Bahnen, Antennen, Transformatoren, Schaltgeräte, Kabelendverschlüsse, Leuchten, Lautsprecher, Sirenen.

Siehe auch § 2 Abs. 1 UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (VBG 4).

Arbeiten an Oberleitungsanlagen siehe Merkblatt "Sicherheitsmaßnahmen bei Arbeiten an Fahrleitungsanlagen".

 


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