I. Geltungsbereich
§ 1
Geltungsbereich
Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt
| 1. | Für das Anbringen, Ändern, Instandhalten und Abnehmen elektrischer Betriebsmittel an Freileitungen, Oberleitungsanlagen sowie Masten |
| und | |
| 2. | für den Einsatz von Leitungsfahrzeugen auf Freileitungen. DA |
DA zu § 1:
Zu den elektrischen Betriebsmitteln zählen z. B. Freileitungsseile, Luftkabel, Oberleitungen von Bahnen, Antennen, Transformatoren, Schaltgeräte, Kabelendverschlüsse, Leuchten, Lautsprecher, Sirenen.
Siehe auch § 2 Abs. 1 UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (VBG 4).
Arbeiten an Oberleitungsanlagen siehe Merkblatt "Sicherheitsmaßnahmen bei Arbeiten an Fahrleitungsanlagen".




