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II. Begriffsbestimmungen

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Maste im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind einzelne freistehende oder abgespannte bauliche Anlagen, die vornehmlich zur Aufnahme elektrischer Betriebsmittel dienen. DA

(2) Freileitung im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist die Gesamtheit einer der Fortleitung von elektrischer Energie oder Informationen dienenden Anlage, die aus Stützpunkten, oberirdisch verlegten Leitern mit Zubehör und Isolatoren mit Verbindungsteilen besteht. DA

(3) Oberleitungsanlage im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist eine Fahrleitungsanlage, bei der Fahrdrähte als Schleifleiter oberhalb der Fahrzeuge angeordnet sind. DA

(4) Leitungsfahrzeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Arbeitsbühnen mit Laufwerken, die als ortsveränderliche Arbeitsplätze an Freileitungen dienen und an Leiterseilen oder Tragseilen hängend zwischen Masten von Hand, mittels Seilzug oder mit eingebautem Kraftantrieb bewegt werden.

DA zu § 2 Abs. 1:

Zu den Masten zählen Holzmaste, Betonmaste, Rohrmaste, Gittermaste, Dachständer, Antennenträger.

Bauliche Anlagen siehe § 2 Abs. 3 UVV "Bauarbeiten" (VBG 37).

DA zu § 2 Abs. 2:

Stützpunkte umfassen Maste, deren Gründungen und Erdungen. Siehe auch DIN VDE 0210 "Bau von Starkstrom-Freileitungen mit Nennspannungen über 1 kV".

DA zu § 2 Abs. 3:

Zur Oberleitungsanlage zählen insbesondere die Oberleitung mit Zubehör, Stützpunkte, Maste, Träger, Gestänge.

Siehe auch DIN VDE 0115 Teil 1 "Bahnen; Allgemeine Bau- und Schutzbestimmungen".

 


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