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§ 4
Arbeiten auf Masten

(1) Maste dürfen nur bestiegen und auf Masten darf nur gearbeitet werden, wenn ihre Standsicherheit gewährleistet ist. DA

(2) Holzmaste, die älter als zwei Jahre sind oder länger als drei Monate eingebaut waren, sind gegen Umstürzen zu sichern, bevor auf ihnen gearbeitet wird, wenn

im Verlauf der Arbeit die auf den Mastzopf wirkenden Kräfte verändert werden
oder
sie ohne Leiterseile oder Abspannung frei stehen. DA

Die Sicherungsmaßnahmen nach Satz 1 sind auch einzuhalten, wenn sich das Alter oder die Einbauzeit der Maste nicht eindeutig feststellen läßt.

(3) Für Arbeiten auf Masten und, soweit es die Art der Maste zuläßt, auch für das Besteigen von Masten, sind vom Unternehmer Sicherheitsgeschirre zur Verfügung zu stellen und von den Versicherten zu benutzen, sofern nicht andere Maßnahmen gegen Abstürzen getroffen sind. DA

DA zu § 4 Abs. 1:

Auch das Besteigen einer an den Mast angelegten Leiter gilt als Besteigen des Mastes.

Bei Metall- und Betonmasten mit Gründungen gemäß DIN VDE 0210 "Bau von Starkstrom-Freileitungen mit Nennspannungen über 1 kV" ist die Standsicherheit im allgemeinen gegeben.

Die Standsicherheit von Holzmasten kann bei beschädigten oder nicht ordnungsgemäß im Leitungsverbund stehenden und bei älteren Masten unzureichend sein. Die Standsicherheit während des Arbeitens kann dann durch die in den Durchführungsanweisungen zu § 4 Abs. 2 beschriebenen Maßnahmen erreicht werden.

DA zu § 4 Abs. 2:

Sicherungsmittel gegen Umstürzen sind z. B. Gabelstützen, Folgestangen, Abspanneinrichtungen oder Maststellgeräte. Diese bieten einen zuverlässigen Schutz nur dann, wenn sie bestimmungsgemäß angewendet werden. Dies ist z. B. der Fall, wenn Stützen, Stangen oder Abspanneinrichtungen in der oberen Hälfte der freien Mastlänge rutschsicher angesetzt und gegen Gleiten am Erdboden oder Lockern der Verankerung gesichert werden.

Die Sicherung der Maste gegen Umstürzen erfolgt in der Regel nach drei Seiten hin, gleichmäßig auf den Mastumfang verteilt. Werden durch die Arbeiten auf einem Mast die auf ihn wirkenden Zugkräfte verändert, kann die Sicherung auch z. B. durch Flaschenzüge oder Hilfsanker erfolgen, die die geänderten Kräfte aufnehmen können.

Soll die Standsicherheit während der Arbeiten durch Abspannungen erreicht werden, so ist hinsichtlich deren Anbringen sinngemäß zu verfahren, wobei Seilendverbindungen, z. B. mit Seilklemmen, nach DIN 1142 "Drahtseilklemmen für Seilverbindungen bei sicherheitstechnischen Anforderungen" auszuführen sind.

Bei Fäulnis am Mast sind über die fachgerechte Anwendung der Sicherungsmittel gegen Umstürzen hinaus Vorkehrungen gegen das Ausweichen des Mastfußes bei Mastbruch zu treffen.

Maste, deren Fuß freigegraben ist, gelten während des Arbeitens als standsicher, wenn neben einer Sicherung des Mastes entsprechend diesen Durchführungsanweisungen zusätzlich der Mastfuß gegen Ausweichen gesichert ist, z. B. durch Abspannen nach drei Seiten hin, gleichmäßig auf den Mastumfang verteilt.

Die wirkenden Kräfte werden z. B. verändert beim Anbringen, Auswechseln, Nachspannen, Hinzufügen oder Entfernen von Leiterseilen oder durch Spannen oder Entspannen von Abspannungen.

Eine Veränderung der Kräfte wird nicht angenommen

beim Besteigen eines im Leitungsverbund stehenden Mastes, z. B. nur zur Vornahme von Kontrollen oder zum Anbringen oder Entfernen von Abspanneinrichtungen,
wenn an einem im Leitungsverbund stehenden Tragmast einer Niederspannungsfreileitung mit einer Belegung von mindestens 4 x 25 mm² Al und einer Spannweite von höchstens 50 m zum Zwecke des Nachspannens oder Auswechselns jeweils höchstens zwei von vier vorhandenen Leitern gelöst werden.

Das Alter eines Holzmastes kann in der Regel aus der bei der Imprägnierung angebrachten Kennzeichnung festgestellt werden.

DA zu § 4 Abs. 3:

Siehe "Richtlinien für Sicherheits- und Rettungsgeschirre" (ZH 1/55) und "Merkblatt für Sicherheits- und Rettungsgeschirre" (ZH 1/55.1).

Bezüglich anderer Maßnahmen siehe UVV "Hebebühnen"(VBG 14), DIN 4420 "Arbeits- und Schutzgerüste" und DIN 4422 "Fahrbare Arbeitsbühnen (Fahrgerüste); Berechnung, Konstruktion, Ausführung, Gebrauchsanweisung".

 


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