§ 5
Arbeiten auf Dächern
(1) Sind an Arbeitsplätzen oder auf Verkehrswegen auf Dächern mit einer Absturzhöhe von mehr als 2 m weder Absturzsicherungen noch Auffangvorrichtungen vorhanden, hat der Unternehmer Sicherheitsgeschirre zur Verfügung zu stellen. Diese sind von den Versicherten zu benutzen.
(2) Sicherungseinrichtungen und -maßnahmen nach Absatz 1 sind nicht erforderlich, wenn Arbeiten, deren Eigenart und Fortgang eine Sicherungseinrichtung oder -maßnahme nicht oder noch nicht rechtfertigt, nur von eingewiesenen Versicherten durchgeführt werden. DA
DA zu § 5 Abs. 2:
Sicherungseinrichtungen und -maßnahmen sind z. B. nicht zu rechtfertigen
| – | wenn deren Bereit- oder Herstellung sowie deren Beseitigung mit größeren Gefahren verbunden ist als die durchzuführende Arbeit, |
| – | bei der erstmaligen und letzten Benutzung eines Verkehrsweges zum Arbeitsplatz, wenn keine baulichen Einrichtungen zur Durchführung der Absturzsicherung vorhanden sind. |




