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§ 5
Arbeiten auf Dächern

(1) Sind an Arbeitsplätzen oder auf Verkehrswegen auf Dächern mit einer Absturzhöhe von mehr als 2 m weder Absturzsicherungen noch Auffangvorrichtungen vorhanden, hat der Unternehmer Sicherheitsgeschirre zur Verfügung zu stellen. Diese sind von den Versicherten zu benutzen.

(2) Sicherungseinrichtungen und -maßnahmen nach Absatz 1 sind nicht erforderlich, wenn Arbeiten, deren Eigenart und Fortgang eine Sicherungseinrichtung oder -maßnahme nicht oder noch nicht rechtfertigt, nur von eingewiesenen Versicherten durchgeführt werden. DA

DA zu § 5 Abs. 2:

Sicherungseinrichtungen und -maßnahmen sind z. B. nicht zu rechtfertigen

wenn deren Bereit- oder Herstellung sowie deren Beseitigung mit größeren Gefahren verbunden ist als die durchzuführende Arbeit,
bei der erstmaligen und letzten Benutzung eines Verkehrsweges zum Arbeitsplatz, wenn keine baulichen Einrichtungen zur Durchführung der Absturzsicherung vorhanden sind.

 


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