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§ 6
Seilzugarbeiten

(1) Seilspulen sind gegen Wegrollen und Umstürzen zu sichern. DA

(2) Leiterseile sind so aufzulegen und abzunehmen, daß Versicherte nicht gefährdet werden, insbesondere

1.beim Spannen oder Entspannen der Leiterseile oder der beim Auflegen oder Abnehmen verwendeten Seile oder Vorseile
oder
2.durch Stromeinwirkung benachbarter unter Spannung stehender aktiver Teile. DA

DA zu § 6 Abs. 1:

Seilspulen werden häufig als Seiltrommeln bezeichnet.

Die Gefahr des Wegrollens und Umstürzens der Spulen kann nicht nur bei deren Lagern und Bewegen, sondern insbesondere auch dann bestehen, wenn Seile oder Leiterseile abgewickelt werden.

Geeignete Maßnahmen beim Abwickeln sind z. B. die Verwendung von Spulentransportwagen, Spulenböcken.

DA zu § 6 Abs. 2:

Eine Maßnahme, die Gefährdungen beim Spannen oder Entspannen der Leiterseile oder Vorseile verhindert, besteht z. B. darin, daß diese nicht von Hand, sondern mit einem Hilfsmittel (z. B. Halteleine) gehalten werden.

Eine gefährliche Stromeinwirkung wird z. B. ausgeschlossen, wenn alle im Arbeits- und Verkehrsbereich befindlichen leitfähigen Teile gegen Verschleppung von Potentialen so miteinander verbunden und geerdet sind, daß eine gefährliche Spannung durch die Versicherten nicht überbrückt werden kann; siehe auch UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (VBG 4).

 


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