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§ 7
Leitungsfahrzeuge

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß nur Leitungsfahrzeuge betrieben werden, die den Bestimmungen der Anlage entsprechen.

(2) Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung des Herstellers für jedes Leitungsfahrzeug eine Betriebsanweisung in verständlicher Form zu erstellen. Der Unternehmer hat die Betriebsanweisung den Versicherten in geeigneter Weise bekanntzugeben. Die Versicherten haben diese Betriebsanweisung zu beachten.

(3) Der Unternehmer hat die Versicherten mindestens einmal jährlich über die beim Benutzen der Leitungsfahrzeuge möglichen Gefahren und über die Maßnahmen zu deren Abwendung zu unterweisen. Über die durchgeführten Unterweisungen sind Aufzeichnungen zu führen.

(4) Leitungsfahrzeuge dürfen nur eingesetzt werden, nachdem sich der Unternehmer am Einsatzort vergewissert hat, daß ein Einsatz ohne Gefährdung der Versicherten möglich ist. Insbesondere muß er überprüfen, ob

1.Maste und Leiterseile tragfähig sind, DA
2.der für das Leitungsfahrzeug zulässige Neigungswinkel der Leiterseile nicht überschritten wird,
3.die der Sicherheit dienenden Teile des Leitungsfahrzeuges in einwandfreiem Zustand sind, DA
4.die Verständigung zwischen den Fahrzeuginsassen und dem Bodenpersonal gewährleistet ist. DA

(5) Der Unternehmer hat für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung seiner Feststellungen nach Absatz 4 den Versicherten Anweisungen über sicherheitsgerechtes Verhalten zu geben.

(6) Werden Leitungsfahrzeuge mittels Seilzug vom Erdboden aus bewegt, muß das Zugseil in Zugrichtung an einer dafür vorgesehenen Stelle befestigt werden.

DA zu § 7 Abs. 4 Nr. 1:

Der Unternehmer kann die erforderlichen Angaben im allgemeinen beim Betreiber der Freileitung erhalten. Er selbst muß an Ort und Stelle feststellen, ob sichtbare Mängel vorliegen.

DA zu § 7 Abs. 4 Nr. 3:

Zu diesen Teilen zählen insbesondere Tragwerk, Fahrwerk, Absturzsicherung, Bremse.

DA zu § 7 Abs. 4 Nr. 4:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn der Aufsichtführende vor dem Einsatz der Leitungsfahrzeuge dafür sorgt, daß eindeutige Verständigungszeichen und -rufe zwischen dem Bodenpersonal und den Insassen der Leitungsfahrzeuge vereinbart sind.

Der Verständigung können z. B. Flaggen, Sprachrohre, Funksprechgeräte dienen.

 


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