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§ 8
Beschäftigungsbeschränkungen

(1) Der Unternehmer darf Jugendliche mit dem Besteigen von Masten und Arbeiten auf Masten nicht beschäftigen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, soweit

1.dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist
und
2.ihr Schutz durch einen Aufsichtführenden gewährleistet ist.

(3) Der Unternehmer darf Jugendliche nicht auf Leitungsfahrzeugen beschäftigen.

DA

DA zu § 8:

Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muß hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

Siehe auch § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz und Durchführungsanweisungen zu § 3 Abs. 1 UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (VBG 4) sowie Egyptien/Schliephacke/Siller "Erläuterungen und Hinweise für den betrieblichen Praktiker zur Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel: VBG 4"".

 


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