§ 8
Beschäftigungsbeschränkungen
(1) Der Unternehmer darf Jugendliche mit dem Besteigen von Masten und Arbeiten auf Masten nicht beschäftigen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, soweit
| 1. | dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist |
| und | |
| 2. | ihr Schutz durch einen Aufsichtführenden gewährleistet ist. |
(3) Der Unternehmer darf Jugendliche nicht auf Leitungsfahrzeugen beschäftigen.
DA zu § 8:
Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muß hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.
Siehe auch § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz und Durchführungsanweisungen zu § 3 Abs. 1 UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (VBG 4) sowie Egyptien/Schliephacke/Siller "Erläuterungen und Hinweise für den betrieblichen Praktiker zur Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel: VBG 4"".




