IV. Prüfung
§ 9
Prüfung
Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß Leitungsfahrzeuge regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren einwandfreien Zustand geprüft werden. Das Ergebnis der Prüfung ist in ein Prüfbuch oder in eine Kartei einzutragen. DA
DA zu § 9:
Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Leitungsfahrzeuge hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen) soweit vertraut ist, daß er den arbeitssicheren Zustand von Leitungsfahrzeugen beurteilen kann. Diese Anforderungen erfüllen z. B. die einschlägig erfahrenen Monteure der Herstellerfirmen sowie entsprechend ausgebildetes betriebszugehöriges Personal.




