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§ 19
Fahrbahnbegrenzungen

Schienenfahrbahnen von Kranen müssen an ihren Enden mit Fahrbahnbegrenzungen ausgerüstet sein. DA

DA zu § 19:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn Anschläge, Prellböcke, Puffer beidseitig und so angebracht sind, dass sie gleichzeitig zur Wirkung kommen.

Auf DIN 15 018 wird hingewiesen.

 

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


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