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§ 20
Warneinrichtung

(1) Krane müssen eine Warneinrichtung haben. DA

(2) Absatz 1 gilt nicht für

  1. handbetriebene Krane,
  2. flurbediente Krane, bei denen der Kranführer, durch die Anordnung der Steuereinrichtung bedingt, sich in der Nähe der Last aufhält und den Lastweg - bei Portalkranen auch die Fahrbahn - überblicken kann,
  3. LKW-Ladekrane.

DA zu § 20 Abs. 1:

Hierbei handelt es sich um eine Einrichtung, die vom Kranführer zu betätigen ist.

 

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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