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b) Zusätzliche Bestimmungen für programmgesteuerte Krane

§ 23
Schutz gegen Anfahren und Herabfallen der Last

Bei programmgesteuerten Kranen müssen Arbeits- und Verkehrsbereiche so gesichert sein, dass Personen weder durch die Kranbewegung noch durch herabfallende Lasten verletzt werden. DA

DA zu § 23:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn zum Schutz gegen Verletzungen durch Kranbewegungen der Gefahrenbereich abgeschrankt ist.

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn zum Schutz gegen herabfallende Lasten

  1. der Lastweg unterfangen,
  2. die Last verklammert oder
  3. der Gefahrenbereich abgeschrankt ist.

 

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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