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§ 34
Betriebsanweisung

Der Unternehmer hat für den Einsatz der Krane eine Betriebsanweisung aufzustellen, wenn die betrieblichen Verhältnisse oder die durchzuführenden Arbeiten dies erfordern. DA

DA zu § 34:

Die Aufstellung einer Betriebsanweisung kann erforderlich sein z.B.

  • bei schwierigen Montagearbeiten,
  • beim Transport gefährlicher Güter,
  • bei der Zusammenarbeit mehrerer Krane,
  • beim Personentransport,
  • beim Betrieb von Kranen unter Windeinwirkung.
  • für die Rettung von Turmdrehkranführern aus hochgelegenen Steuerständen.

 

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


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