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§ 35
Betreten und Verlassen von Kranen

(1) Unbefugten ist das Betreten von Kranen verboten.

(2) Krane dürfen erst nach Zustimmung des Kranführers und nur bei Stillstand des Kranes betreten oder verlassen werden. DA

DA zu § 35 Abs. 2:

Bei programmgesteuerten Kranen gilt als Kranführer die Person, die die Kranbewegung beeinflussen kann.

 

 


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Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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