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§ 6
Verbotsschild

An jedem Kranaufstieg muss ein Schild angebracht sein, das Unbefugten den Aufstieg untersagt. DA

DA zu § 6:

Bei Brückenkranen sind Aufstiege Treppen und gegebenenfalls Steigleitern zum Fahrbahnlaufsteg bzw. zur Aufstiegsbühne (siehe § 8 Abs. 3).

Befugte Personen sind z. B. beauftragte Kranführer und Instandhaltungspersonal.

Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A 8, bisherige VBG 125) bzw. Richtlinien des Rates vom 25. Juli 1977 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz (77/576/EWG).

 

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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