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Anhang 3

Anforderungen an die Inhalte von anerkannten Kursen zur Ausbildung von Laserschutzbeauftragten

Solche Kurse sollen die Teilnehmer in die Lage versetzen, die Aufgaben des Laserschutzbeauftragten nach § 6 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung" (BGV B 2) wahrzunehmen.

Veranstalter solcher Kurse haben sicherzustellen, dass die nachfolgenden Anforderungen für die vorgesehenen Anwendungen berücksichtigt werden und dass für die Kurse geeignete Referenten zur Verfügung stehen.

Je nach Anwendungserfordernis können solche Kurse umfassender oder auch sehr speziell ausgerichtet sein. Bei Kursen, die nur für spezielle Anwendungen vorgesehen sind, ist dies in der Teilnahmebestätigung klar herauszustellen. Solche Kurse sind z.B. auch durch Hersteller der Lasereinrichtungen möglich.

Die Kursdauer sollte aber mindestens einen Tag betragen und sich generell in folgende Themenbereiche aufteilen (Zeitanteile in Klammern):

  • Theorie (1/3)
  • praktische Anwendung (1/3)
  • Lasersicherheit (1/3)

Der Seminarblock "Lasersicherheit" sollte mindestens 6 Lehreinheiten zu je 45 min Dauer umfassen. In keinem Fall sollten hier 4 Lehreinheiten unterschritten werden.

Die erfolgreiche Lehrgangsteilnahme sollte durch eine Prüfung nachgewiesen werden.

Im Seminarblock "Lasersicherheit" sind folgende Lehrinhalte zu vermitteln:

  • Gefährdung durch direkte, reflektierte oder gestreute Laserstrahlung
  • Schädigung der Augen
  • Schädigung der Haut
  • Laserklassen
  • Grenzwerte für ungefährliche Laserstrahlung
  • Feuer- und Explosionsgefahren
  • Entflammbarkeit durch Laserstrahlung
  • chemische und toxische Gefährdung
  • Entstehung und Absaugung von Gefahrstoffen
  • Sicherheitseinrichtungen, -vorkehrungen und Warneinrichtungen
  • Laserschutzbrillen
  • Lasersicherheitsvorschriften und -bestimmungen
  • Auswirkungen des Medizinproduktgesetzes auf den Betrieb von Lasern (nur bei medizinischen Anwendungen)
  • Aufgaben und Pflichten des Laserschutzbeauftragten.

Als Arbeitsunterlagen müssen mindestens zur Verfügung stehen:

  • Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung" (BGV B 2)
  • DIN EN 60 825-1 "Sicherheit von Laser-Einrichtungen; Teil 1: Klassifizierung von Anlagen, Anforderungen und Benutzer-Richtlinien"
  • Medizinproduktgesetz (nur bei medizinischen Anwendungen).

 

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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