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Anhang 2

(zu § 4)

Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit

Die Ausbildungslehrgänge werden nach den Grundsätzen gestaltet, die das BMA (jetzt BMWA) mit Schreiben vom 29. Dezember 1997 an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Fachaufsicht festgelegt hat.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die einen Ausbildungslehrgang mit Erfolg abgeschlossen haben, der nach den Grundsätzen gestaltet war, die das BMA mit Fachaufsichtsschreiben vom 2. Juli 1979 festgelegt hatte, dürfen weiterhin bestellt werden.

Anforderungen an Ausbildung und Tätigkeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit enthält die BG-Information "Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit". Sie wird dem Unternehmer und der angehenden Fachkraft im Vorfeld der Ausbildungsmaßnahmen zugestellt.

Entsprechend Ziffer 7 des Fachaufsichtsschreibens des BMA vom 29. Dezember 1997 (Az: IIIb7-36042-5) zur Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit werden in der Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse vermittelt, wobei in der Regel auf das in den Ausbildungsstufen I und II erworbene Wissen aufgebaut wird. Dabei werden die Rahmenanforderungen gemäß der Ausbildungskonzeption berücksichtigt, wonach die Rahmenthemen der Ausbildungsstufe III den nachfolgenden 5 Themenfeldern zugeordnet werden:

  1. Spezifische Gefährdungsfaktoren,
  2. Spezifische Maschinen/Geräte/Anlagen,
  3. Spezifische Arbeitsverfahren,
  4. Spezifische Arbeitsstätten,
  5. Spezifische personalbezogene Themen.

Die Rahmenthemen werden wie folgt untergliedert:


Rahmenthema
Themenfeld
Inhalt
LE
1
3
  • Metall Be- und Verarbeitung, unter besonderer Berücksichtigung des Einsatzes von Kühlschmierstoffen
  • Be- und Verarbeitung von zementhaltigen Baustoffen
4
2
4
  • Erkundung und Sanierung von kontaminierten Bereichen
  • Eigenschaften, Erkennung und Verwendung von Asbestzementprodukten
4
3
4
  • Bau von Gerüsten
  • PSA gegen Absturz (BGR 198)
  • Sicherung gegen Absturz
4
4
1
  • Verkehrssicherheit im Betrieb und auf dem Arbeitsweg
  • Verkehrssicherheit organisieren
5
5
2
  • Abbrucharbeiten mit Geräten und von Hand
  • Neue Arbeitsverfahren und Techniken
2
6
1
  • Grubenrettungswesen
2
7
1
  • Brand- und Explosionsschutz über Tage und unter Tage
je 2
über Tage
und
unter Tage
8
1
  • Bergrechtliche Vorschriften bei der Gewinnung von Steinkohle, Braunkohle, Salz, Grafit, Erz und Ton
2
9
5
  • Betrieblicher Atemschutz
  • Gasmessen und Gasspüren
  • Stand und Entwicklungstendenzen im Bereich der Atemschutzgerätetechnik
4
10
5
  • Belastung und Beanspruchung durch Arbeitszeitgestaltung
5

Ausbildungsmaßnahmen der Stufe III können bereits in den Zeiträumen zwischen den Präsenzphasen der Ausbildungsstufen I (Grundausbildung) und II (Vertiefende Ausbildung) durchgeführt werden, soweit die erforderlichen fachlichen Kenntnisse vorhanden sind.

 


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