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Anlage 2

(zu § 2 Abs. 3)

Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten

Die jährliche Mindesteinsatzzeit der Betriebsärzte bzw. der Fachkräfte für Arbeitssicherheit setzt sich

  • für Produktionsbereiche von 11 bis 20 Beschäftigten aus einer Sockeleinsatzzeit und Einsatzzeiten je durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer,

  • für Produktionsbereiche ab 21 Beschäftigten aus Einsatzzeiten je durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer

    und

  • für Verwaltungsbereiche aus Einsatzzeiten je durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer

zusammen.

In Produktionsbereichen mit 11 bis 20 Beschäftigten ergibt sich die Mindesteinsatzzeit aus der Summe von Sockeleinsatzzeit plus der Multiplikation der Einsatzzeit je durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer mit der Zahl der durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer.

In Produktionsbereichen ab 21 Beschäftigten ergibt sich die Mindesteinsatzzeit aus der Multiplikation der Einsatzzeit je durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer mit der Zahl der durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer.

Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen sind.

Einsatzzeiten für Produktionsbereiche:

Für Betriebsärzte bzw. Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind die Sockeleinsatzzeiten und Einsatzzeiten je durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer der Tabelle 1 zu entnehmen.

Einsatzzeiten für Verwaltungsbereiche:

Für Verwaltungstätigkeiten betragen die Einsatzzeiten der Betriebsärzte 0,2 Stunden pro Jahr je durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer und die Einsatzzeiten der Fachkräfte für Arbeitssicherheit 0,3 Stunden pro Jahr je durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer.

Als Verwaltungstätigkeiten gelten solche Tätigkeiten, in denen Versicherte ausschließlich Büroarbeiten durchführen.

Mindesteinsatzzeit der Betriebsärzte bzw. Fachkräfte für Arbeitssicherheit:

Die Einsatzzeiten für Produktionsbereiche und Verwaltungsbereiche werden addiert. Dies ergeben die jährlich zu erbringenden Mindesteinsatzzeiten für Betriebsärzte bzw. Fachkräfte für Arbeitssicherheit für das Unternehmen.

Diese Mindesteinsatzzeiten sind im Verhältnis der durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der Gefährdung auf die einzelnen Arbeitsbereiche bzw. Produktionsstandorte aufzuteilen. Die Einsatzzeiten sind im Betrieb zu erbringen.

Tabelle 1: Jährliche Sockeleinsatzzeiten und Einsatzzeiten je durchschnittlich
beschäftigtem Arbeitnehmer für Produktionsbereiche in Stunden

Betriebsart
Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Betriebsärzte
Untertagebetriebe einschließlich Abteufarbeiten, Tiefbaubetriebe unter Tage
Sockeleinsatzzeit 100
von 11 bis 20 Arbeitnehmer 0,4
Sockeleinsatzzeit 8
von 11 bis 20 Arbeitnehmer 0,3
ab 21 Arbeitnehmer 5
ab 21 Arbeitnehmer 0,6
Mineralgewinnung in Tagebauen, Steinbrüchen, Gräbereien, Weiterverarbeitung von Steinen und Erden, Baubetriebe (Hoch- und Tiefbau), Brikettfabriken, Verkehrsbetriebe, Erzverarbeitung, Hütten, Kokereien, chemische Fabriken
Sockeleinsatzzeit 30
von 11 bis 20 Arbeitnehmer 0,4
Sockeleinsatzzeit 8
von 11 bis 20 Arbeitnehmer 0,2
ab 21 Arbeitnehmer 1,7
ab 21 Arbeitnehmer 0,5
Tagesbetriebe, Aufbereitung (einschließlich Flotation), Werkstätten, Kraftwerke, sonstige übertägige Betriebe, soweit nicht in den anderen Gruppen aufgeführt
Sockeleinsatzzeit 30
von 11 bis 20 Arbeitnehmer 0,2
Sockeleinsatzzeit 8
von 11 bis 20 Arbeitnehmer 0,2
ab 21 Arbeitnehmer 1,6
ab 21 Arbeitnehmer 0,5
Land- und Forstwirtschaft, Sozialeinrichtungen
Sockeleinsatzzeit 8
von 11 bis 20 Arbeitnehmer 0,2
Sockeleinsatzzeit 8
von 11 bis 20 Arbeitnehmer 0,2
ab 21 Arbeitnehmer 0,5
ab 21 Arbeitnehmer 0,5


Bochum
8. Februar 2005
Lange
Ort
Datum
Unterschrift

(BG - Siegel)


Genehmigung

Die vorstehende Unfallverhütungsvorschrift

"Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A2)

wird genehmigt.

Bonn, 21. Februar 2005

Az.: IIIB4-36051-1

(BMWA- siegel)

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Im Auftrag

Ulrich Becker

 


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Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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