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Anhang 1

Bestellung und Tätigkeit von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit

(Zu § 2 Abs. 3 i. V. m. Anlage 2)

Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden. Sie können vom Unternehmer eingestellt oder freiberuflich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19 Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet hat. Eine qualitativ hochwertige sicherheitstechnische Betreuung ist unabhängig von der Betreuungsform zu gewährleisten.

Die Einsatzzeit ist die Arbeitszeit, die den Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Betrieb je Jahr mindestens zur Verfügung stehen muss. So können z. B. Wegzeiten eines Betriebsarztes bzw. einer Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht als Einsatzzeit angerechnet werden.

Den berechneten Einsatzzeiten liegen die Gefährdungspotenziale sowie die Organisations- und Arbeitnehmerstruktur typischer Unternehmenszweige bei Beachtung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zugrunde. Diese Einsatzzeiten werden benötigt, wenn an den Arbeitsplätzen die Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen Vorschriften zum Arbeitsschutz eingehalten sind. Entsprechend ist der Unternehmer verpflichtet, dem Betriebsarzt bzw. der Fachkraft für Arbeitssicherheit darüber hinausgehende Einsatzzeiten zur Verfügung zu stellen, wenn besondere Umstände dies erfordern (z. B. Störfall, Reparaturfall).

Mit einer Übertragung der Aufgaben nach § 3 Arbeitssicherheitsgesetz (Aufgaben der Betriebsärzte) und nach § 6 Arbeitssicherheitsgesetz (Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit) in Verbindung mit dieser Unfallverhütungsvorschrift an einen überbetrieblichen Dienst erfüllt der Unternehmer seine gesetzliche Verpflichtung, wenn dieser überbetriebliche Dienst mindestens die Forderungen erfüllt, die ein Betriebsarzt bzw. eine Fachkraft für Arbeitssicherheit aufgrund des Arbeitssicherheitsgesetzes zu erfüllen hätte.

Zu den Aufgaben des Betriebsarztes zählen Betriebsbegehungen, Beratungen des Unternehmers, der Versicherten und der sonst für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz verantwortlichen Personen im Betrieb sowie arbeitsmedizinische Untersuchungen, um die Versicherten zu beraten und ihren Gesundheitszustand zu beurteilen. Durch Erfassung und Auswertung der Untersuchungsergebnisse sollen Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen untersucht werden und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorgeschlagen werden.

 


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