Zweites Kapitel
Übergangsbestimmungen
§ 6
Übergangsbestimmungen
(1) Der Unternehmer kann abweichend von § 3 davon ausgehen, dass Ärzte über die erforderliche Fachkunde verfügen, wenn sie
- eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer darüber
besitzen, dass sie vor dem 1. Januar 1985 ein Jahr klinisch oder poliklinisch
tätig gewesen sind und an einem arbeitsmedizinischen
Einführungslehrgang teilgenommen haben
und -
- bis zum 31. Dezember 1985 mindestens 500 Stunden innerhalb eines
Jahres betriebsärztlich tätig waren
oder
- bis zum 31. Dezember 1987 einen dreimonatigen Kurs über
Arbeitsmedizin absolviert haben
und über die Voraussetzungen nach Nummer 2 Buchstaben a) oder b) eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung beibringen.
- bis zum 31. Dezember 1985 mindestens 500 Stunden innerhalb eines
Jahres betriebsärztlich tätig waren
Die Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer muss vor dem 31. Dezember 1996 ausgestellt worden sein.
(2) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde ferner als gegeben ansehen bei Ärzten während ihrer Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" in der hierfür erforderlichen mindestens zweijährigen durchgehenden regelmäßigen Tätigkeit, wenn sie durch eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung nachweisen, dass sie bereits
- eine in der Weiterbildungsordnung vorgeschriebene klinische oder poliklinische
Tätigkeit
und - mindestens ein Drittel des dreimonatigen theoretischen Kurses über Arbeitsmedizin
absolviert haben. Dies gilt nur, wenn gewährleistet ist, dass der theoretische Kurs nach Nummer 2 innerhalb von zwei Jahren nach der Bestellung beendet wird. Der Nachweis ist dem Unternehmer gegenüber zu erbringen.
(3) Der Nachweis der Fachkunde nach § 4 Abs. 2 bis 5 gilt als erbracht, wenn eine Fachkraft für Arbeitssicherheit im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Unfallverhütungsvorschrift als solche tätig ist und die Fachkundevoraussetzungen der Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6) vom 1. April 1996, in der Fassung vom 1. Oktober 2002, vorliegen.
(4) Wenn im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Unfallverhütungsvorschrift ein Betrieb, dessen Zahl der durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer mehr als 30 und weniger als 51 beträgt, eine wirksame bedarfsgerechte Betreuung auf der Grundlage des § 2 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (BGV A 6) vom 1. April 1996 in der Fassung vom 1. Oktober 2002 sichergestellt hat, kann dieser Betrieb abweichend von § 2 Abs. 4 die sicherheitstechnische Betreuung bis zum 31. Dezember 2008 nach den Regelungen des § 2 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (BGV A 6) vom 1. April 1996 in der Fassung vom 1. Oktober 2002 durchführen. Die Pflicht zur Bestellung eines Betriebsarztes bleibt unberührt.
(5) Hat ein Unternehmer vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Unfallverhütungsvorschrift bereits an Informations- und Motivationsmaßnahmen im Sinne des § 2 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (BGV A 6) vom 1. April 1996 in der Fassung vom 1. Oktober 2002 nachweislich teilgenommen und nach Maßgabe der Anlage 3 ergänzende spezifische Motivations- und Informationsmaßnahmen zur Erforderlichkeit der Inanspruchnahme der betriebsärztlichen Betreuung absolviert, gelten für ihn die entsprechenden Voraussetzungen nach der Anlage 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift (Motivations- und Informationsmaßnahmen) für ein alternatives Betreuungsmodell im Sinne des § 2 Abs. 4 als erfüllt. Die Pflicht zur Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen nach Maßgabe der Anlage 3 bleibt unberührt.




