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Anhang 1 (zu § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2)

Nach § 15 Abs. 1 Nr. 6 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) erlassen die Berufsgenossenschaften Vorschriften über die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) ergebenden Pflichten zu treffen hat. Die Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (BGV A2) regelt Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus den § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 und aus § 2 Abs. 3 sowie aus § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 und § 5 Abs. 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes ergebenden Pflichten zu treffen hat.

1. Anmerkung zu § 2 Abs. 1 und 3 der Unfallverhütungsvorschrift:

1.1 Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit

Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden. Sie können vom Unternehmer eingestellt oder freiberuflich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19 des Arbeitssicherheitsgesetzes verpflichtet hat. Eine qualitativ hochwertige betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung ist unabhängig von der Betreuungsform zu gewährleisten.

Mit einer Übertragung der Aufgaben nach den §§ 3 bzw. 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes in Verbindung mit dieser Unfallverhütungsvorschrift an einen überbetrieblichen betriebsärztlichen bzw. sicherheitstechnischen Dienst erfüllt der Unternehmer seine gesetzliche Verpflichtung, wenn dieser überbetriebliche Dienst mindestens die Forderungen erfüllt, die ein Betriebsarzt bzw. eine Fachkraft für Arbeitssicherheit aufgrund des Arbeitssicherheitsgesetzes zu erfüllen hätte.

1.2. Einsatzzeiten

Den berechneten Einsatzzeiten liegen die Gefährdungspotenziale sowie die Organisations- und Arbeitnehmerstruktur typischer Unternehmenszweige bei Beachtung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrift zugrunde. Diese Einsatzzeiten werden benötigt, wenn an den Arbeitsplätzen die Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen Vorschriften zum Arbeitsschutz eingehalten sind. Entsprechend ist der Unternehmer verpflichtet, dem Betriebsarzt bzw. der Fachkraft für Arbeitssicherheit darüber hinausgehende Einsatzzeiten zur Verfügung zu stellen, wenn die besonderen Umstände dies erfordern (z. B. Störfall, Reparaturfall).

Da unabhängig von Betriebsgröße und Betriebsart z. B. auch organisatorische Aufgaben gemäß §§ 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes zu erfüllen sind, darf die Mindesteinsatzzeit nach § 2 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 2 nicht unterschritten werden.

Die Einsatzzeit nach § 2 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 2 der Unfallverhütungsvorschrift ist die Arbeitszeit, die den Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Betrieb je Jahr und Arbeitnehmer mindestens zur Verfügung stehen muss. So können z. B. Wegzeiten von nicht im Betrieb angestellten Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit nicht als Einsatzzeit angerechnet werden.

Eigenständige Verwaltungen sind Unternehmen, die ausschließlich zum kaufmännischen und technisch verwaltenden Teil veranlagt werden.

Spezielle Vorsorgeuntersuchungen im Sinne der Anlage 2 sind Erst- und Nachuntersuchungen zum Schutz vor arbeitsbedingten Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten, welche aufgrund Gesetz bzw. Rechtsverordnung oder aufgrund der Unfallverhütungsvorschriften durchzuführen sind.

 

Beispiele für die Berechnung der Einsatzzeit:

Beispiel Nr. 1

Porzellanfabrik (Schlüsselzahl 81) mit durchschnittlich 493 Beschäftigten

a) Betriebsarzt b) Fachkraft für Arbeitssicherheit

Tabelle zu Anlage 2, lfd. Nr. 1
493 Beschäftigte x 0,2 = 98,6 Stunden/Jahr

Tabelle zu Anlage 2, lfd. Nr. 5
100 Beschäftigte x 1,2 =
100 Beschäftigte x 1,0 =
293 Beschäftige x 0,8 =


120 Std./Jahr
100 Std./Jahr
234,4 Std./Jahr
    454,4 Std./Jahr

Beispiel Nr. 2

Ein Unternehmen hat durchschnittlich 225 Beschäftigte. Davon sind 120 Beschäftigte in der "Herstellung von Wand- und Fußbodenfliesen (Schlüsselzahl 100), 60 Beschäftigte in der "Herstellung von Spaltplatten“ (Schlüsselzahl 41), 25 Beschäftigte in der "Herstellung von feinkeramischen Erzeugnissen“ (Schlüsselzahl 81) tätig. 20 Arbeitnehmer sind in der kaufmännischen Verwaltung tätig; für diese Arbeitnehmer gelten die Einsatzzeiten des Gewerbszweiges, in dem die meisten Arbeitnehmer beschäftigt sind. Dies ist im vorliegenden Fall der Gewerbszweig mit der Schlüsselnummer 100.

a) Betriebsarzt   b) Fachkraft für Arbeitssicherheit  
Tabelle zu Anlage 2, lfd. Nr. 3
120 x 0,30 =
20 x 0,30 =
(kfm. Verwaltung)

Tabelle zu Anlage 2, lfd. Nr. 2
60 x 0,25 =

Tabelle zu Anlage 2, lfd. Nr. 1
25 x 0,20 =

36 Stunden/Jahr
6



15 Stunden/Jahr


5 Stunden/Jahr
Tabelle zu Anlage 2, lfd. Nr. 3
100 x 2,7 =
20 x 2,0 =
20 (kfm. Verwaltung.) x 2,0 =

Tabelle zu Anlage 2, lfd. Nr. 2
60 x 2,0 =

Tabelle zu Anlage 2, lfd. Nr. 1
25 x 1,20 =

270 Stunden/Jahr
40
40


120 Stunden/Jahr


30 Stunden/Jahr
Gesamt 62 Stunden/Jahr Gesamt 500 Stunden/Jahr


2. Anmerkung zum Betrieb nach § 2 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift

Unter "Betrieb" ist eine räumlich und technisch abgegrenzte, nach Aufgabenbereich und Organisation eigenständige, wenn auch nicht vollständig selbständige Unternehmenseinheit zu verstehen.

Entsprechend der Regelung des § 4 Betriebsverfassungsgesetz gelten Betriebsteile als selbständige Betriebe bei Anwendung der Tabelle, wenn sie

  1. räumlich weit entfernt vom Hauptbetrieb
    oder
  2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.

 


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