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Anlage 3

(zu § 2 Abs. 4)

Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit bis zu 30 Beschäftigten

1. Allgemeines

Bei der Anwendung der alternativen bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung wird der Unternehmer zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb informiert und für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen motiviert. Die alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus Motivations- und Informationsmaßnahmen, Fortbildungsmaßnahmen und der Inanspruchnahme der bedarfsorientierten Betreuung.

Die Beschäftigten werden über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung informiert und wissen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.
 

2. Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen

Die Motivations- und Informationsmaßnahmen umfassen die Teilnahme an einem Fernlehrgang der Berufsgenossenschaft mit mindestens eintägiger Präsenzveranstaltung. Der Fernlehrgang umfasst 18 und die eintägige Präsenzveranstaltung 6 Lehreinheiten. Die Informations- und Motivationsmaßnahmen sind innerhalb von 2 Jahren zu absolvieren.

Im Anschluss an die Motivations- und Informationsmaßnahmen nimmt der Unternehmer im Abstand von höchstens 5 Jahren an von der BG der keramischen und Glas-Industrie durchgeführten oder anerkannten Fortbildungsmaßnahmen teil; der Umfang beträgt mindestens 4 Lehreinheiten.

Inhalte der Motivation bei der alternativen bedarfsorientierten Betreuung sind insbesondere:

  • Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz,
  • wirtschaftliche Aspekte von Sicherheit und Gesundheitsschutz,

Themen der Informationsmaßnahmen sind insbesondere:

a) branchenneutrale Themen:
  • Organisation der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
  • Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und Umsetzung der daraus abgeleiteten Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
  • Entwicklung von Handlungsprogrammen für den Unternehmer
  • Psychologische Aspekte der Gefahrenwahrnehmung und des sicheren Verhaltens,
  • Kriterien für die Inanspruchnahme bedarfsgerechter betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Betreuung

b) branchenspezifische Themen:
  • Maschinen und maschinelle Einrichtungen
  • Verfahrenstechnische Anlagen
  • Innerbetrieblicher Transport und Verkehr
  • Arbeitsplätze / Bauliche Einrichtungen
  • Gefahrstoffe
  • Brand- und Explosionsschutz
  • Ergonomische Fragestellungen
  • Psychische Belastungen
  • Handlungsfelder des Betriebsarztes
  • Anlässe zur Durchführung arbeitsmedizinischer Untersuchungen, einschließlich arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen.

2.1 Ergänzende Informations- und Motivationsmaßnahmen zur Inanspruchnahme betriebsärztlicher Betreuung nach § 6 Abs. 5

Im Falle des § 6 Abs. 5 umfasst die erforderliche ergänzende Motivation und Information insbesondere folgende Themen:

  • Aufgaben, Stellung und Handlungsfelder des Betriebsarztes,
  • Branchenspezifische arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren,
  • Schutzmaßnahmen zur Abwehr von Gesundheitsgefahren,
  • Anlässe bedarfsgerechter betriebsärztlicher Beratung.

Der Umfang dieser Maßnahmen beträgt 4 Lehreinheiten.
 

3. Bedarfsorientierte Betreuung

Nach dem Abschluss der Motivations- und Informationsmaßnahmen kann der Unternehmer über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Betreuung selbst entscheiden. Eine sachgerechte bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Betrieb erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, die erforderlichenfalls unter Einschaltung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen durchgeführt wird.

Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen qualifiziert in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde betreuen zu lassen. Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die

  • Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen,
  • Einführung neuer Arbeitsmittel, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben,
  • Grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren,
  • Einführung neuer Arbeitsverfahren,
  • Gestaltung neuer Arbeitsplätze und –abläufe,
  • Einführung neuer Arbeitsstoffe bzw. Gefahrstoffe, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben,
  • Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten
  • Beratung der Beschäftigten über besondere Unfall- und Gesundheitsgefahren bei der Arbeit,
  • Erstellung von Notfall- und Alarmplänen

Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann unter anderem sein die

  • Durchführung sicherheitstechnischer Überprüfungen und Beurteilungen von Anlagen, Arbeitssystemen und Arbeitsverfahren.

Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein

  • eine grundlegende Umgestaltung von Arbeitszeit-, Pausen- und Schichtsystemen,
  • die Erforderlichkeit der Durchführung arbeitsmedizinischer Untersuchungen, Beurteilungen und Beratungen,
  • Suchterkrankungen, die ein gefährdungsfreies Arbeiten beeinträchtigen,
  • Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung behinderter Menschen und der (Wieder-) Eingliederung von Rehabilitanten,
  • die Häufung gesundheitlicher Probleme.

Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen.
 

4. Schriftliche Nachweise

Im Betrieb sind die nachfolgend aufgeführten schriftlichen Nachweise zur Einsichtnahme durch die zuständigen Aufsichtsorgane vorzuhalten:

  • Teilnahmenachweis an den Maßnahmen zur Motivation, Information sowie der Fortbildung,
  • aktuelle Unterlagen über die im Betrieb durchgeführte Gefährdungsbeurteilung,
  • die Berichte nach § 5 dieser Unfallverhütungsvorschrift.

Erfüllt der Unternehmer seine Verpflichtungen im Rahmen der alternativen bedarfsorientierten Betreuungsform nicht, unterliegt er mit seinem Betrieb der Regelbetreuung nach § 2 Abs. 2 oder 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift.

 

............................................... .................................. .................................................
Ort Datum Unterschrift

 

(BG- Siegel)

 

Genehmigung

Die vorstehende Unfallverhütungsvorschrift

"Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (BGV A2)

wird genehmigt.

Bonn,

Az.: IIIB .....

 

(BMWA-
siegel)
Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit
Im Auftrag

 


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Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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