Zweites Kapitel
Übergangsbestimmungen
§ 6
Übergangsbestimmungen
(1) Der Unternehmer kann abweichend von § 3 davon ausgehen, dass Ärzte über die erforderliche Fachkunde verfügen, wenn sie
- eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer darüber besitzen, dass sie
vor dem 1. Januar 1985 ein Jahr klinisch oder poliklinisch tätig gewesen sind
und an einem arbeitsmedizinischen Einführungslehrgang teilgenommen haben
und
a) bis zum 31. Dezember 1985 mindestens 500 Stunden innerhalb eines Jahres betriebsärztlich tätig waren
oder
b) bis zum 31. Dezember 1987 einen dreimonatigen Kurs über Arbeitsmedizin absolviert haben
und
über die Voraussetzungen nach Nummer 2 Buchstaben a) oder b) eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung beibringen.
Die Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer muss vor dem 31. Dezember 1996 ausgestellt worden sein.
(2) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde ferner als gegeben ansehen bei Ärzten während ihrer Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" in der hierfür erforderlichen mindestens zweijährigen durchgehenden regelmäßigen Tätigkeit, wenn sie durch eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung nachweisen, dass sie bereits
- eine in der Weiterbildungsordnung vorgeschriebene klinische oder poliklinische
Tätigkeit
und
- mindestens ein Drittel des dreimonatigen theoretischen Kurses über Arbeitsmedizin
absolviert haben. Dies gilt nur, wenn gewährleistet ist, dass der theoretische Kurs nach Nummer 2 innerhalb von zwei Jahren nach der Bestellung beendet wird. Der Nachweis ist dem Unternehmer gegenüber zu erbringen.
(3) Der Nachweis der Fachkunde nach § 4 Abs. 2 bis 5 gilt als erbracht, wenn eine Fachkraft für Arbeitssicherheit
- die Fachkundevoraussetzungen der Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte
für Arbeitssicherheit" (BGV A 6) vom 1. Januar 1996 erfüllt
und
- im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechend Anlage 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift als solche tätig war.
(4) Unternehmer, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens Informations- und Motivationsmaßnahmen der bisherigen alternativen sicherheitstechnischen Betreuung begonnen haben, können diese innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Unfallverhütungsvorschrift abschließen, wenn sie nach Maßgabe der Anlage 3 ergänzende spezifische Informations- und Motivationsmaßnahmen zur Erforderlichkeit und Inanspruchnahme der betriebsärztlichen Betreuung absolviert haben.
(5) Unternehmer, die die Kriterien der bisherigen alternativen sicherheitstechnischen Betreuung erfüllen, sind verpflichtet, weiterhin einen Betriebsarzt nach § 2 Abs. 2 und 3 zu bestellen, bis sie nach Maßgabe der Anlage 3 eine ergänzende spezifische Fortbildung zur Erforderlichkeit und Inanspruchnahme der betriebsärztlichen Betreuung absolviert haben.




