Anhang 1
(zu § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2)
Pflichten des Arbeitgebers:
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) erlassen die Berufsgenossenschaften Vorschriften über die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat. Diese Unfallverhütungsvorschrift regelt Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus
- § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 und aus § 2 Abs. 2 Arbeitssicherheitsgesetz sowie aus
- § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 und aus § 5 Abs. 2 Arbeitssicherheitsgesetz
ergebenden Pflichten zu treffen hat. Der Text des Arbeitssicherheitsgesetzes ist dieser Unfallverhütungsvorschrift als Anhang 3 beigefügt.
Der Unternehmer hat nach § 2 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 Arbeitssicherheitsgesetz die Fortbildung der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu ermöglichen.
Bestellung und Tätigkeit von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit:
- Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte
bestellt werden. Sie können vom Unternehmer eingestellt oder
freiberuflich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen Dienst
angehören, den der Unternehmer nach § 19 des Arbeitssicherheitsgesetzes
verpflichtet hat. Eine qualitativ hochwertige betriebsärztliche und
sicherheitstechnische Betreuung ist unabhängig von der Betreuungsform
zu gewährleisten. Güteprüfungen für überbetriebliche
Dienste führen z. B. die "Gesellschaft für Qualitätssicherung
in der betriebsärztlichen Betreuung mbH" (GQB) für
betriebsärztliche Dienste und die "Gesellschaft für Qualität
im Arbeitsschutz mbH" (GQA) für sicherheitstechnische Dienste durch
(siehe www.gqb-online.de bzw.
www.gqa.de).
Die Anforderungen an einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst ergeben sich aus den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen über Ärzte, Hilfspersonen, Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel für überbetriebliche arbeitsmedizinische Dienste (ZH 1/529, künftig BGG 963). - Mit einer Übertragung der Aufgaben nach § 3 und § 6 des
Arbeitssicherheitsgesetzes in Verbindung mit dieser
Unfallverhütungsvorschrift an einen überbetrieblichen
betriebsärztlichen bzw. sicherheitstechnischen Dienst erfüllt
der Unternehmer seine gesetzliche Verpflichtung, wenn dieser
überbetriebliche Dienst mindestens die Forderungen erfüllt, die
ein Betriebsarzt bzw. eine Fachkraft für Arbeitssicherheit auf Grund
des Arbeitssicherheitsgesetzes zu erfüllen hätte.
- Zu den Aufgaben des Betriebsarztes nach § 3 des Arbeitssicherheitsgesetz
zählen Betriebsbegehungen, Beratungen des Unternehmers und der sonst
für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz verantwortlichen Personen
im Betrieb sowie arbeitsmedizinische Untersuchungen, um die Versicherten zu
beraten und ihren Gesundheitsschutz zu beurteilen. Durch Erfassung und
Auswertung der Untersuchungsergebnisse sollen Ursachen von arbeitsbedingten
Erkrankungen untersucht werden und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur
Verhütung dieser Erkrankungen vorgeschlagen werden.
- Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit beraten
und unterstützen den Unternehmer bei der Beurteilung der
Arbeitsbedingungen ("Gefährdungsbeurteilung").
- Unter "Betrieb" ist eine räumlich und technisch abgegrenzte, nach
Aufgabenbereich und Organisation eigenständige, wenn auch nicht
vollständig selbstständige Unternehmenseinheit zu verstehen.
Entsprechend der Regelung des § 4 Betriebsverfassungsgesetz gelten Betriebsteile als selbstständige Betriebe, wenn sie
- räumlich weit entfernt vom Hauptbetrieb
oder - durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.
Für jeden selbstständigen Betrieb werden die Einsatzzeiten nach Anlage 2 eigenständig ermittelt. - räumlich weit entfernt vom Hauptbetrieb
- Als Beschäftigte zählen auch Personen, die nach dem
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz im Betrieb tätig sind
(z. B. als Leiharbeitnehmer). - Berechnung der Mindesteinsatzzeiten der Betriebsärzte und
Fachkräfte für Arbeitssicherheit:
Beispiel für die Addition der Degressionsstufen nach Anlage 2, Tabelle 3:
Mindesteinsatzzeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit für 2885 Arbeitnehmer in Gruppe II:
100 × 2,0 = 200 Std./Jahr 400 × 1,8 = 720 Std./Jahr 500 × 1,5 = 750 Std./Jahr 1885 × 1,2 = 2262 Std./Jahr
3932 Std./Jahr
Umfasst der Betrieb mehrere Betriebsarten, so sind für jede Betriebsart die Mindesteinsatzzeiten getrennt zu berechnen. Die Addition der Mindesteinsatzzeiten ergibt die gesamte Mindesteinsatzzeit des Betriebs.
Beispiele:
a) Mittelbetrieb mit 145 Arbeitnehmern
davon 105 in Gruppe II (Herstellung feinmechanischer und optischer sowie spezieller Erzeugnisse
aus Metall, Holz und Kunststoff)
und 40 in der Verwaltung
Mindesteinsatzzeit des Betriebsarztes:für Gruppe II: 105 × 0,4 = 42 Std./Jahr für Verwaltung: 40 × 0,2 = 8 Std./Jahr Gesamte Mindesteinsatzzeit des Betriebsarztes 50 Std./Jahr
Mindesteinsatzzeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit:für Gruppe II: 100 × 2,0 = 200 Std./Jahr 5 × 1,8 = 9 Std./Jahr 105 209 Std./Jahr für Verwaltung: 40 × 0,3 = 12 Std./Jahr Gesamte Mindesteinsatzzeit der Fachkraft 221 Std./Jahr
b)
Großbetrieb mit 730 Arbeitnehmern
davon 480 in Gruppe I (Elektrotechnische Großinstallation)
und 250 in der Verwaltung
Mindesteinsatzzeit des Betriebsarztes:für Gruppe I: 480 × 0,6 = 288 Std./Jahr für Verwaltung: 250 × 0,2 = 50 Std./Jahr Gesamte Mindesteinsatzzeit des Betriebsarztes 338 Std./Jahr
Mindesteinsatzzeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit:für Gruppe I: 100 × 3,0 = 300 Std./Jahr 380
480× 2,7 = 1026 Std./Jahr
1326 Std./Jahrfür Verwaltung: 250 × 0,3 = 75 Std./Jahr Gesamte Mindesteinsatzzeit der Fachkraft 1401 Std./Jahr
c)
Großbetrieb mit 2030 Arbeitnehmern
davon 1230 in Gruppe II (Herstellung, Instandsetzung und Wartung elektrotechnischer
und medizintechnischer Erzeugnisse)
und 420 in Gruppe III (Forschungsinstitute)
und 380 in der Verwaltung
Mindesteinsatzzeit des Betriebsarztes:Für Gruppe II: 1230 × 0,4 = 492 Std./Jahr Für Gruppe III: 420 × 0,2 = 84 Std./Jahr Für Verwaltung: 380 × 0,2 = 76 Std./Jahr Gesamte Mindesteinsatzzeit des Betriebsarztes 652 Std./Jahr
Mindesteinsatzzeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit:für Gruppe II: 100 × 2,0 = 200 Std./Jahr 400 × 1,8 = 720 Std./Jahr 500 × 1,5 = 750 Std./Jahr 230
1230× 1,2 = 276 Std./Jahr
1946 Std./Jahrfür Gruppe III: 100 × 1,0 = 100 Std./Jahr 320
420× 0,9 = 288 Std./Jahr
388 Std./Jahrfür Verwaltung: 380 × 0,3 = 114 Std./Jahr Gesamte Mindesteinsatzzeit der Fachkraft 2448 Std./Jahr
Bericht der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit:
Die Berichtspflicht besteht für jeden bestellten Betriebsarzt oder bestellten überbetrieblichen betriebsärztlichen Dienst und für jede Fachkraft für Arbeitssicherheit oder bestellten überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienst (in Betrieben mit mehreren bestellten Betriebsärzten bzw. mehreren bestellten Fachkräften für Arbeitssicherheit für den leitenden Betriebsarzt bzw. für die leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit).
Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder überbetriebliche Dienste sollten mindestens einmal im Jahr die Ergebnisse ihres Einsatzes im Betrieb in einem Bericht zusammenfassen.




