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Anhang 1

(zu § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2)

Pflichten des Arbeitgebers:

Nach § 15 Abs. 1 Nr. 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) erlassen die Berufsgenossenschaften Vorschriften über die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat. Diese Unfallverhütungsvorschrift regelt Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus

  • § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 und aus § 2 Abs. 2 Arbeitssicherheitsgesetz sowie aus
  • § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 und aus § 5 Abs. 2 Arbeitssicherheitsgesetz

ergebenden Pflichten zu treffen hat. Der Text des Arbeitssicherheitsgesetzes ist dieser Unfallverhütungsvorschrift als Anhang 3 beigefügt.

Der Unternehmer hat nach § 2 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 Arbeitssicherheitsgesetz die Fortbildung der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu ermöglichen.

Bestellung und Tätigkeit von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit:

  1. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden. Sie können vom Unternehmer eingestellt oder freiberuflich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19 des Arbeitssicherheitsgesetzes verpflichtet hat. Eine qualitativ hochwertige betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung ist unabhängig von der Betreuungsform zu gewährleisten. Güteprüfungen für überbetriebliche Dienste führen z. B. die "Gesellschaft für Qualitätssicherung in der betriebsärztlichen Betreuung mbH" (GQB) für betriebsärztliche Dienste und die "Gesellschaft für Qualität im Arbeitsschutz mbH" (GQA) für sicherheitstechnische Dienste durch (siehe www.gqb-online.de bzw. www.gqa.de).

    Die Anforderungen an einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst ergeben sich aus den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen über Ärzte, Hilfspersonen, Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel für überbetriebliche arbeitsmedizinische Dienste (ZH 1/529, künftig BGG 963).

  2. Mit einer Übertragung der Aufgaben nach § 3 und § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes in Verbindung mit dieser Unfallverhütungsvorschrift an einen überbetrieblichen betriebsärztlichen bzw. sicherheitstechnischen Dienst erfüllt der Unternehmer seine gesetzliche Verpflichtung, wenn dieser überbetriebliche Dienst mindestens die Forderungen erfüllt, die ein Betriebsarzt bzw. eine Fachkraft für Arbeitssicherheit auf Grund des Arbeitssicherheitsgesetzes zu erfüllen hätte.

  3. Zu den Aufgaben des Betriebsarztes nach § 3 des Arbeitssicherheitsgesetz zählen Betriebsbegehungen, Beratungen des Unternehmers und der sonst für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz verantwortlichen Personen im Betrieb sowie arbeitsmedizinische Untersuchungen, um die Versicherten zu beraten und ihren Gesundheitsschutz zu beurteilen. Durch Erfassung und Auswertung der Untersuchungsergebnisse sollen Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen untersucht werden und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorgeschlagen werden.

  4. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit beraten und unterstützen den Unternehmer bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen ("Gefährdungsbeurteilung").

  5. Unter "Betrieb" ist eine räumlich und technisch abgegrenzte, nach Aufgabenbereich und Organisation eigenständige, wenn auch nicht vollständig selbstständige Unternehmenseinheit zu verstehen.

    Entsprechend der Regelung des § 4 Betriebsverfassungsgesetz gelten Betriebsteile als selbstständige Betriebe, wenn sie

    1. räumlich weit entfernt vom Hauptbetrieb
      oder
    2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.

    Für jeden selbstständigen Betrieb werden die Einsatzzeiten nach Anlage 2 eigenständig ermittelt.

  6. Als Beschäftigte zählen auch Personen, die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz im Betrieb tätig sind
    (z. B. als Leiharbeitnehmer).

  7. Berechnung der Mindesteinsatzzeiten der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit:

    Beispiel für die Addition der Degressionsstufen nach Anlage 2, Tabelle 3:
    Mindesteinsatzzeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit für 2885 Arbeitnehmer in Gruppe II:

        100 × 2,0 =   200 Std./Jahr
        400 × 1,8 =   720 Std./Jahr
        500 × 1,5 =   750 Std./Jahr
      1885 × 1,2 = 2262 Std./Jahr
    3932 Std./Jahr

    Umfasst der Betrieb mehrere Betriebsarten, so sind für jede Betriebsart die Mindesteinsatzzeiten getrennt zu berechnen. Die Addition der Mindesteinsatzzeiten ergibt die gesamte Mindesteinsatzzeit des Betriebs.

    Beispiele:

    a) Mittelbetrieb mit 145 Arbeitnehmern
    davon 105 in Gruppe II (Herstellung feinmechanischer und optischer sowie spezieller Erzeugnisse
    aus Metall, Holz und Kunststoff)
    und 40 in der Verwaltung

     

    Mindesteinsatzzeit des Betriebsarztes:
    für Gruppe II: 105 × 0,4 = 42 Std./Jahr
    für Verwaltung:   40 × 0,2 =   8 Std./Jahr
    Gesamte Mindesteinsatzzeit des Betriebsarztes 50 Std./Jahr

     

    Mindesteinsatzzeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit:
    für Gruppe II: 100 × 2,0 = 200 Std./Jahr
          5 × 1,8 =     9 Std./Jahr
      105   209 Std./Jahr
    für Verwaltung:   40 × 0,3 =   12 Std./Jahr
    Gesamte Mindesteinsatzzeit der Fachkraft 221 Std./Jahr

    b)

    Großbetrieb mit 730 Arbeitnehmern
    davon 480 in Gruppe I (Elektrotechnische Großinstallation)
    und 250 in der Verwaltung

     

    Mindesteinsatzzeit des Betriebsarztes:
    für Gruppe I: 480 × 0,6 = 288 Std./Jahr
    für Verwaltung: 250 × 0,2 =   50 Std./Jahr
    Gesamte Mindesteinsatzzeit des Betriebsarztes 338 Std./Jahr

     

    Mindesteinsatzzeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit:
    für Gruppe I: 100 × 3,0 =   300 Std./Jahr
     
    380
    480
    × 2,7
    = 1026 Std./Jahr
    1326 Std./Jahr
    für Verwaltung:  250 × 0,3 =     75 Std./Jahr
    Gesamte Mindesteinsatzzeit der Fachkraft 1401 Std./Jahr

    c)

    Großbetrieb mit 2030 Arbeitnehmern
    davon 1230 in Gruppe II (Herstellung, Instandsetzung und Wartung elektrotechnischer
    und medizintechnischer Erzeugnisse)
    und 420 in Gruppe III (Forschungsinstitute)
    und 380 in der Verwaltung

     

    Mindesteinsatzzeit des Betriebsarztes:
    Für Gruppe II: 1230 × 0,4 = 492 Std./Jahr
    Für Gruppe III:   420 × 0,2 =   84 Std./Jahr
    Für Verwaltung:   380 × 0,2 =   76 Std./Jahr
    Gesamte Mindesteinsatzzeit des Betriebsarztes 652 Std./Jahr

     

    Mindesteinsatzzeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit:
    für Gruppe II:   100 × 2,0 =   200 Std./Jahr
        400 × 1,8 =   720 Std./Jahr
        500 × 1,5 =   750 Std./Jahr
     
     230
    1230
    × 1,2
    =   276 Std./Jahr
    1946 Std./Jahr
    für Gruppe III:   100 × 1,0 = 100 Std./Jahr
     
     320
     420
    × 0,9
    = 288 Std./Jahr
    388 Std./Jahr
    für Verwaltung:   380 × 0,3 = 114 Std./Jahr
    Gesamte Mindesteinsatzzeit der Fachkraft 2448 Std./Jahr

Bericht der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit:

Die Berichtspflicht besteht für jeden bestellten Betriebsarzt oder bestellten überbetrieblichen betriebsärztlichen Dienst und für jede Fachkraft für Arbeitssicherheit oder bestellten überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienst (in Betrieben mit mehreren bestellten Betriebsärzten bzw. mehreren bestellten Fachkräften für Arbeitssicherheit für den leitenden Betriebsarzt bzw. für die leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit).

Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder überbetriebliche Dienste sollten mindestens einmal im Jahr die Ergebnisse ihres Einsatzes im Betrieb in einem Bericht zusammenfassen.

 


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Von Dr. Michael Au
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