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Anlage 2

(zu § 2 Abs. 3)

Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten

1 Allgemeines

Wesentliche Grundlage der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung nach §§ 3 und 6 ASiG sind die im Betrieb auf Grund der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Gefährdungen.

Das Aufgabenspektrum für Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit erstreckt sich auf

  • die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Grundbetreuung von Produktions- und Verwaltungsbereichen (siehe 2.) und auf
  • die zusätzlichen betriebsspezifischen Aufgabenfelder in Produktionsbereichen (siehe 3.).

Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach besonderen Rechtsvorschriften gehören nicht zum Umfang der Mindesteinsatzzeit.

Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.

2

Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Grundbetreuung von Produktions- und Verwaltungsbereichen

Die in allen Betrieben der BG Chemie im Rahmen der Grundbetreuung gemäß §§ 3 und 6 ASiG üblicherweise zu bearbeitenden Gefährdungen sind im Einzelnen:

Der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Grundbetreuung sind Gefährdungen aus folgenden Sachgebieten mit unterschiedlicher Gewichtung zuzuordnen:

  1. Gefährdung durch organisatorische Mängel
    • Unterweisung
    • Arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisungen
    • Auswahl und Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen
    • Erste-Hilfe-Systeme
    • Alarm- und Rettungsmaßnahmen
    • Hygiene
    • Arbeitsschutzorganisation
  2. Gefährdung durch Arbeitsplatzgestaltung
    • Arbeitsräume
  3. Gefährdung durch Nichtbeachten ergonomischer Erkenntnisse
    • Beleuchtung
    • Bildschirmarbeit
    • Handhabung von Arbeitsmitteln
    • Sicherheitskennzeichnung/Signalgebung
    • Anordnung von Bedienelementen
    • Soft- und Hardware-Ergonomie
  4. Gefährdung durch Stoffe
    • Gefahren durch Stoffe mit geringer und mittlerer gesundheitlicher Gefährdung nach TRGS 440, Anlage 2 (Spaltenmodell) (siehe auch Anhang 2, Anmerkungen zur Tabelle)
  5. Gefährdung durch spezielle physikalische Einwirkungen
    • Kontakt mit heißen oder kalten Medien
  6. Psychische Fehlbelastungen
  7. Sonstige
    • Außendienst.

Zur vorwiegend betriebsärztlichen Grundbetreuung gehören darüber hinaus

  1. die arbeitsmedizinische Beratung des Unternehmers,
  2. die Durchführung ärztlicher Untersuchungen (außer arbeitmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach besonderen Rechtsvorschriften) sowie die arbeitsmedizinische Beurteilung und Beratung von Beschäftigten, einschließlich der Erfassung und Auswertung der Untersuchungsergebnisse,
  3. arbeitsphysiologische Fragen,
  4. arbeitshygienische Fragen,
  5. Fragen des Arbeitsplatzwechsels.

Der vorwiegend sicherheitstechnischen Grundbetreuung sind folgende Themenfelder zuzuordnen:

  1. Gefährdung durch organisatorische Mängel
    • Koordinieren von Arbeiten
  2. Gefährdung durch Arbeitsplatzgestaltung
    • Verkehrswege
    • (Ab)Stürzen, Stolpern, Ausrutschen, Umknicken, Fehltreten
  3. Mechanische Gefährdungen durch
    • Ungeschützt bewegte Maschinenteile
    • Teile mit gefährlichen Oberflächen
    • Transportmittel
    • Unkontrolliert bewegte Teile
  4. Elektrische Gefährdung
    • Beachtung elektrotechnischer Regeln
    • Gefährliche Körperströme
  5. Gefährdung durch Brände/Explosionen
    • Brandgefahr durch Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase.

Für diese Betreuungsleistung gelten folgende Grundbetreuungsfaktoren:

Größen-
intervall
n
Grundbetreuungsfaktoren F(Prod)n
Stunden/Arbeitnehmer x Jahr
in
Produktionsbereichen
Grundbetreuungsfaktoren
F(Verw) Stunden/Arbeit-
nehmer x Jahr in
Verwaltungsbereichen
Zahl der Arbeitnehmer
(1)
(2)
(1)
(2)
1
0 - 50
0,4
2,0
0,2
0,3
2
51 - 500
0,4
1,7
3
501 - 1 000
0,3
1,3
4
1 001 - 4 000
0,3
0,9
5
4 001 - 10 000
0,2
0,4
6
über 10 000
0,2
0,2

Tabelle 1: Grundbetreuungsfaktoren in Abhängigkeit von der Zahl der Arbeitnehmer
(1) Betriebsarzt (2) Fachkraft für Arbeitssicherheit


3 Zusätzliche betriebsspezifische Aufgabenfelder in Produktionsbereichen

Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Grundbetreuung erhöhen sich jeweils um einen betriebsspezifischen Anteil, wenn im Betrieb darüber hinaus bestimmte zusätzliche Gefährdungen vorhanden sind.

Zusätzliche betriebsspezifische Aufgabenfelder in Produktionsbereichen sowie Entscheidungskriterien sind in nachstehender Auflistung zusammengestellt. Sofern einzelne von ihnen für den jeweiligen Betrieb Relevanz besitzen und somit arbeitsmedizinische bzw. sicherheitstechnische Maßnahmen erfordern, sind sie bei der Berechnung der Mindesteinsatzzeit zu berücksichtigen.

Betriebspezifische Aufgabenfelder ZAF

  1. Gefährdung durch organisatorische Mängel
    • Koordination von Fremdfirmen
    • Gefährliche Einzelarbeitsplätze
    • Arbeiten an unter Druck stehenden Anlagen, Druckprüfungen mit Gasen
    • Sozialmedizinische Fragestellungen
    • Spezielle Programme/Projekte für betriebliche Gesundheitsförderung und zur Vermeidung von psychomentalen Fehlbelastungen
    • Spezielle Programme zur Suchtprävention und -intervention
  2. Gefährdung durch Arbeitsplatzgestaltung
    • Befahren von und Arbeiten in Behältern, engen Räumen und Silos
    • Hafenarbeiten
  3. Gefährdung durch Nichtbeachten ergonomischer Erkenntnisse
    • Heben und Tragen von Lasten
    • Einseitig belastende Tätigkeiten
    • Besondere klimatische Verhältnisse
    • Hohe Informationsdichte, herabgesetzte Wachheit (Vigilanz) bei Überwachungs-, Kontroll- und Steuertätigkeiten
  4. Gefährdung durch Stoffe
    • Umgang mit Gasen, Dämpfen, Aerosolen, Stäuben, flüssigen und festen Stoffen mit hoher gesundheitlicher Gefährdung nach TRGS 440, Anlage 2 (Spaltenmodell) (siehe auch Anhang 2, Anmerkungen zur Tabelle)
    • Umgang mit Gasen, Dämpfen, Aerosolen, Stäuben, flüssigen und festen Stoffen mit sehr hoher gesundheitlicher Gefährdung nach TRGS 440, Anlage 2 (Spaltenmodell) (siehe auch Anhang 2, Anmerkungen zur Tabelle)
    • Besondere umweltmedizinische Fragestellungen
  5. Gefährdung durch Brände/Explosionen
    • Brennbare Flüssigkeiten / Stäube / Gase
    • Gefährliche Prozesse
    • Umgang mit Explosivstoffen oder Ammoniumnitrat der Gruppe A nach TRGS 511 (ausgenommen organische Peroxide)
    • Umgang mit organischen Peroxiden
    • Umgang mit selbstentzündlichen Stoffen (ausgenommen organische Peroxide)
  6. Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe
    • Gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
    • Nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
  7. Gefährdung durch spezielle physikalische Einwirkungen
    • Lärm
    • Arbeiten mit Ultraschall
    • Umgang mit nicht ionisierender Strahlung
    • Umgang mit ionisierender Strahlung
    • Arbeiten im Bereich elektromagnetischer Felder
  8. Arbeitszeit
    • Wechselschicht mit Nachtschicht
  9. Sonstige
    • Umgang mit Versuchstieren
    • Umgang mit Versuchspflanzen.

Die Entscheidungskriterien orientieren sich insbesondere daran, ob

  • der im Einzelfall aufzubringende Zeitaufwand noch eine Erledigung im Rahmen des Zeitansatzes für die Grundbetreuung möglich macht oder
  • es sich um Gefährdungen handelt, die wegen ihres hohen Gefährdungspotenzials in jedem Fall eine intensive, zusätzliche Betreuung erfordern.

Der Unternehmer dokumentiert die für seinen Betrieb zutreffenden zusätzlichen betriebsspezifischen Aufgabenfelder (siehe Anhang 2). Die Dokumentation ist bei Veränderungen, mindestens jedoch einmal jährlich zu überprüfen.


4 Berechnung der Mindesteinsatzzeit

Die Ermittlung der Mindesteinsatzzeit für den Betrieb erfolgt durch Addition der von der Berufsgenossenschaft festgelegten Einsatzzeiten für

  • die Grundbetreuung von Produktionsbereichen,
  • die zusätzlichen betriebsspezifi schen Aufgabenfelder in Produktionsbereichen
    und
  • die Verwaltungsbereiche:

Dabei sind:

EZ = Mindesteinsatzzeit
F(Verw) = Grundbetreuungsfaktoren für die betriebsärztliche und die sicherheitstechnische Betreuung in Verwaltungsbereichen
AN(Verw) = Zahl der Arbeitnehmer aus Verwaltungsbereichen
ZAF = Zahl der zusätzlichen betriebsspezifischen Aufgabenfelder (siehe auch Anhang 2)
F(Prod)n = Betriebsgrößen abhängiger Grundbetreuungsfaktor für die betriebsärztliche und die sicherheitstechnische Betreuung entsprechend den Größenintervallen n nach Tabelle 1, Abschnitt 2.
AN(Prod)n = Zahl der Arbeitnehmer aus Produktionsbereichen in den entsprechenden Größenintervallen n
n = Größenintervall nach Tabelle 1, Abschnitt 2.

 

5 Verteilung der Einsatzzeiten

Als Fachkräfte für Arbeitssicherheit dürfen nur Personen bestellt werden, die regelmäßig mindestens 120 Stunden/Jahr als solche tätig sind.

Für in der Regel jeweils 1600 Stunden der Einsatzzeit ist eine vollberuflich tätige Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. ein vollberuflicher Betriebsarzt zu bestellen.

Ist die Bestellung einer vollberuflich tätigen Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht erforderlich, überschreitet die Einsatzzeit aber 800 Std./Jahr, so kann der Unternehmer mit Zustimmung des zuständigen Technischen Aufsichtsbeamten die über 800 Std./Jahr zu erbringende Einsatzzeit auf eine zweite Fachkraft für Arbeitssicherheit übertragen. Dabei hat er sicherzustellen, dass die sich nach § 2 Abs. 3 ergebende Einsatzzeit nicht unnötig auf mehrere Personen aufgeteilt wird.

Ab 800 Stunden Einsatzzeit/Jahr muss mindestens eine der bestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit eine Qualifikation entsprechend § 4 Abs. 2 oder 3 nachweisen.

Sind mehrere Sicherheitsfachkräfte zu bestellen, so muss eine angemessene Anzahl von ihnen die Qualifikation nach § 4 Abs. 2 oder 3 nachweisen.

Aufgaben, die in Betrieben der chemischen Industrie im Allgemeinen nur von einer Fachkraft für Arbeitssicherheit mit einer Qualifikation entsprechend § 4 Abs. 2 oder 3 fachgerecht wahrgenommen werden können, sind insbesondere solche, die im Zusammenhang mit komplexen Betriebsanlagen, Arbeitssystemen und Arbeitsverfahren sowie mit Gefahrstoffen hohen bzw. sehr hohen Gefährdungspotenzials entstehen.

Ist bei Einsatzzeiten unter 800 Std./Jahr eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit einer Qualifikation entsprechend § 4 Abs. 2 oder 3 nicht vorhanden, ist der Unternehmer verpflichtet, im Bedarfsfall eine Fachkraft für Arbeitssicherheit dieser Qualifikation hinzuzuziehen.

Wenn in einem Unternehmen mehrere Betriebsärzte bzw. Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt sind, so ist jeweils ein leitender Betriebsarzt bzw. eine leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit zu ernennen.

6 Unternehmen, Unternehmenspools, Industrieparks

Erfolgt die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung eines aus mehreren Betrieben bestehenden Unternehmens, eines Unternehmenspools oder eines Industrieparks aus einer Hand mit vergleichbaren Standards, so kann bei der Berechnung der Einsatzzeit die Gesamtzahl der Beschäftigten zugrunde gelegt werden, insbesondere wenn zusätzliche betriebs- oder unternehmensübergreifende Koordinierungsmaßnahmen getroffen werden.

Die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz in Unternehmenspools oder Industrieparks macht jedoch Einzelfallbetrachtungen hinsichtlich der Festlegung der zusätzlichen betriebsspezifischen Aufgabenfelder für Produktionsbereiche und eventueller Koordinierungsmaßnahmen erforderlich. Die Betrachtungen sind daher im Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsperson1 nach § 18 Abs. 2 Satz 1 SGB VII vorzunehmen.


1 Statt des abstrakten Begriffes „Aufsichtsperson“ wird bei der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie die Bezeichnung „Technischer Aufsichtsbeamter“ verwendet.

 


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Gefahrstoffverordnung 2005
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Von Dr. Michael Au
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