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Präventionsrecht-online
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Inhaltsverzeichnis
  Erstes Kapitel
Grundlegende Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Bestellung
§ 3 Arbeitsmedizinische Fachkunde
§ 4 Sicherheitstechnische Fachkunde
§ 5 Bericht
  Zweites Kapitel
Übergangsbestimmungen
§ 6 Übergangsbestimmungen
  Drittes Kapitel
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
§ 7 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Anlage 1 (Zu § 2 Abs. 2)
Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit bis zu durchschnittlich 10 Beschäftigten
Anlage 2 (Zu § 2 Abs. 3)
Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als durchschnittlich 10 Beschäftigten
Anlage 3 (Zu § 2 Abs. 4)
Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Kleinbetrieben mit bis zu durchschnittlich 50 Beschäftigten
Anhänge
Anhang 1 Aussagen zur Bestellung und zum Tätigwerden der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Anhang 2 Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit
Anhang 3 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
(Arbeitssicherheitsgesetz)
  Hinweis
  BG-Vorschriften sind Unfallverhütungsvorschriften im Sinne des § 15 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).

  Durchführungsanweisungen geben vornehmlich an, wie die in den BG-Vorschriften normierten Schutzziele erreicht werden können. Sie schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können. Durchführungsanweisungen enthalten darüber hinaus weitere Erläuterungen
zu BG-Vorschriften.

Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zu Grunde liegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45 000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

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News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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