Zweites Kapitel
Übergangsbestimmungen
§ 6
Übergangsbestimmungen
(1) Der Unternehmer kann abweichend von § 3 davon ausgehen, dass Ärzte über die erforderliche Fachkunde verfügen, wenn sie
- eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer darüber besitzen, dass sie
vor dem 1. Januar 1985 ein Jahr klinisch oder poliklinisch tätig gewesen sind
und an einem arbeitsmedizinischen Einführungslehrgang teilgenommen haben
und
a) bis zum 31. Dezember 1985 mindestens 500 Stunden innerhalb eines Jahres betriebsärztlich tätig waren
oder
b) bis zum 31. Dezember 1987 einen dreimonatigen Kurs über Arbeitsmedizin absolviert haben
und
über die Voraussetzungen nach Nummer 2 Buchstaben a) oder b) eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung beibringen.
Die Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer muss vor dem 31. Dezember 1996 ausgestellt worden sein.
(2) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde ferner als gegeben ansehen bei Ärzten während ihrer Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" in der hierfür erforderlichen mindestens zweijährigen durchgehenden regelmäßigen Tätigkeit, wenn sie durch eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung nachweisen, dass sie bereits
- eine in der Weiterbildungsordnung vorgeschriebene klinische oder poliklinische
Tätigkeit
und
- mindestens ein Drittel des dreimonatigen theoretischen Kurses über Arbeitsmedizin
absolviert haben. Dies gilt nur, wenn gewährleistet ist, dass der theoretische Kurs nach Nummer 2 innerhalb von zwei Jahren nach der Bestellung beendet wird. Der Nachweis ist dem Unternehmer gegenüber zu erbringen.
(3) Der Nachweis der Fachkunde nach § 4 Abs. 2 bis 5 gilt als erbracht, wenn eine Fachkraft für Arbeitssicherheit im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Unfallverhütungsvorschrift als solche tätig ist und die Fachkundevoraussetzungen der Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A 6) vom 01. April 1996 in der Fassung vom 01.07.2004 vorliegen.
(4) In Anlage 2 zu § 2 Abs. 3 gilt für Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Unfallverhütungsvorschrift ihre Betriebstätigkeit ausüben, abweichend bis zum 31. Dezember 2008 in den beiden Tabellen für die Gruppe 4 jeweils die folgende Fassung:
In der Tabelle "Betriebsärztliche Betreuung":
| Stufen bei einer Zahl der durchschnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer |
erforderliche Einsatzzeit der Betriebsärzte (Std./Jahr je AN) |
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Gruppe 4
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In der Tabelle "Sicherheitstechnische Betreuung":
| Stufen bei einer Zahl der durchschnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer |
erforderliche Einsatzzeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Std./Jahr je AN) |
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Gruppe 4
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(5) Hat ein Unternehmer vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Unfallverhütungsvorschrift bereits an Motivations- und Informationsmaßnahmen im Sinne des § 2 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6, VBG 122) vom 01. April 1996 in der Fassung vom 1. Juli 2004 teilgenommen und nach Maßgabe der Anlage 3 ergänzende Informations- und Motivationsmaßnahmen zur Erforderlichkeit der Inanspruchnahme der betriebsärztlichen Betreuung absolviert, gelten für ihn die entsprechenden Voraussetzungen der Anlage 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift für ein alternatives Betreuungsmodell im Sinne des § 2 Abs. 4 als erfüllt. Die Pflicht zur Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen nach Maßgabe der Anlage 3 bleibt unberührt.
(6) Wenn zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Unfallverhütungsvorschrift ein Betrieb, dessen Zahl der durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer mehr als 50 und weniger als 100 beträgt, eine wirksame bedarfsgerechte Betreuung auf der Grundlage des § 2 Abs. 4 und 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" vom 1. April 1996 in der Fassung vom 1. Juli 2004 sichergestellt hat, kann dieser Betrieb abweichend von § 2 Abs. 4 die sicherheitstechnische Betreuung nach den Regelungen des § 2 Abs. 4 und 5 dieser Unfallverhütungsvorschrift BGV A6 "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" durchführen. Die Pflicht zur Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen nach Maßgabe der Anlage 3 bleibt unberührt. Satz 1 gilt nicht für die Pflicht zur Bestellung eines Betriebsarztes.




