Anlage 3 (Zu § 2 Abs. 4)
Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche
und sicherheitstechnische
Betreuung in Betrieben
mit bis zu 50 Beschäftigten
1. Allgemeines
Bei der Anwendung der alternativen bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung wird der Unternehmer zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb informiert und für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen motiviert. Die alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus
- Motivations- und Informationsmaßnahmen,
- Fortbildungsmaßnahmen,
- der Inanspruchnahme der bedarfsorientierten Betreuung
und deren Dokumentation.
Die Beschäftigten werden über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung informiert und wissen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.
2. Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen
2.1 Motivations- und Informationsmaßnahmen
Ziel:
Der Unternehmer soll aufgrund der Motivations- und Informationsmaßnahmen
- Sicherheit und Gesundheitsschutz als unverzichtbare Elemente in das Unternehmensgeschehen integrieren. Ziel ist es, die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Arbeit auf höchstmöglichem Niveau zu gewährleisten,
- Probleme des betrieblichen Arbeitsschutzes erkennen und entsprechend reagieren können,
- nach Teilnahme an den Informations- und Motivationsmaßnahmen bereit sein, extern angebotene, qualifizierte Beratung bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz bedarfsgerecht in Anspruch zu nehmen und die Ergebnisse systematisch in die betrieblichen Entscheidungen einzubeziehen,
- Erkenntnisse hinsichtlich der Verfahren und Maßnahmen der Gefährdungsanalyse sowie zur Feststellung des Beratungsbedarfs erwerben,
- nicht zur Sicherheitsfachkraft ausgebildet werden.
Umfang:
- Betriebe mit Gefahrtarifstellen
2 Aufbereitung, Spinnerei mit Vorwerk
Herstellung von Filz und Hutstumpen
und/oder6 Weberei
und/oderPräsenzmaßnahmen
(Umfang 16 Lehreinheiten) mit Wirksamkeitskontrolle (Fernlehrgang mit Präsenzphasen)9 Veredlung von Textilstoffen und -erzeugnissen, Rauchwarenzurichterei
-
alle anderen Betriebe Selbstlernmaßnahmen mit
Wirksamkeitskontrolle (Fernlehrgang
ohne Präsenzphasen)
Unternehmer von Betrieben, die zu den Gefahrtarifstellen 2 und/oder 6 und/oder 9 veranlagt sind und die im Rahmen einer nicht länger als fünf Jahre zurückliegenden Ingenieurausbildung (TU oder FH) oder Ausbildung zum staatlich anerkannten Techniker oder Meister bereits prüfungsrelevante Kenntnisse über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz nachweislich erworben haben oder der Berufsgenossenschaft gegenüber eine nicht länger als fünf Jahre zurückliegende Ausbildung nachweisen können, die diese Themenbereiche einschließt, können auch Selbstlernmaßnahmen mit Wirksamkeitskontrolle (Fernlehrgang ohne Präsenzphasen) wählen.
Inhalte:
Themenbereiche sind beispielsweise
gewerbezweigübergreifend:
- Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz,
- Organisation der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes,
- Wirtschaftliche Aspekte von Sicherheit und Gesundheitsschutz,
- Psychologische Aspekte der Gefahrenwahrnehmung und des sicheren Verhaltens,
- Vorgehensweise bei der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen,
- Entwicklung von Handlungsprogrammen für den Unternehmer,
- Kriterien für die Inanspruchnahme bedarfsgerechter betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Betreuung,
- Sicherheit bei Arbeits- und Dienstwegen.
gewerbezweigspezifisch:
- Maschinen und maschinelle Einrichtungen,
- verfahrenstechnische Anlagen,
- innerbetrieblicher Transport und Verkehr,
- Arbeitsplätze/Bauliche Einrichtungen,
- Gefahrstoffe,
- Brand- und Explosionsschutz,
- ergonomische Fragestellungen,
- psychische Belastungen,
wobei jeweils sicherheitstechnischen und gesundheitlichen Erfordernissen gleichermaßen Rechnung getragen wird, sowie
- Handlungsfelder des Betriebsarztes,
- Anlässe zur Durchführung arbeitsmedizinischer Untersuchungen, einschließlich arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen.
| 2.2 | Ergänzende Motivations- und Informationsmaßnahmen zur Inanspruchnahme betriebsärztlicher Betreuung nach § 6 Abs. 5 |
Ziel:
Im Rahmen der ergänzenden Motivations- und Informationsmaßnahmen soll der Unternehmer die Notwendigkeit und den Nutzen betriebsärztlicher Betreuung erkennen und motiviert werden, auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung eine fachgerechte und an den jeweiligen gesundheitlichen Erfordernissen im Betrieb angepasste Betreuung zu organisieren.
Themen:
Themen sind insbesondere
- Präventionsschwerpunkte zur Umsetzung einer ganzheitlichen Gesundheitsförderung im Betrieb,
- Handlungsfelder des Betriebsarztes,
- Bewertung arbeitsmedizinischer, ergonomischer und arbeitspsychologischer Kriterien im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung unter Einbeziehung des betriebsärztlichen Sachverstandes,
- Organisation des bedarfsgerechten und zielorientierten Einsatzes des Betriebsarztes,
- Anlässe zur Durchführung arbeitsmedizinischer Untersuchungen, einschließlich arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen,
- Einbeziehung des Betriebsarztes in Organisation und Maßnahmen der Ersten Hilfe.
Art und zeitlicher Umfang:
- Betriebe mit Gefahrtarifstellen
2 Aufbereitung, Spinnerei mit Vorwerk
Herstellung von Filz und Hutstumpen
und/oder6 Weberei
und/oder4 Lehreinheiten in Präsenzform 9 Veredlung von Textilstoffen und -erzeugnissen, Rauchwarenzurichterei
alle anderen Betriebe Selbstlernmaßnahmen
2.3 Fortbildung
Ziel:
Ziel der Fortbildung ist es, den Kenntnisstand des Unternehmers zu aktualisieren und die Motivation aufrecht zu erhalten.
Inhalte:
Die Fortbildungsinhalte orientieren sich an den jeweiligen betrieblichen Erfordernissen im Rahmen der vorgenannten Zielsetzung.
Art und Zeitlicher Umfang:
Der zeitliche Umfang beträgt für Unternehmer aus
- Betriebe mit Gefahrtarifstellen
2 Aufbereitung, Spinnerei mit Vorwerk
Herstellung von Filz und Hutstumpen
und/oder6 Weberei
und/oder4 Lehreinheiten in Präsenzform,
mindestens alle 5 Jahre9 Veredlung von Textilstoffen und -erzeugnissen, Rauchwarenzurichterei
alle anderen Betriebe Selbstlernmaßnahmen,
mindestens alle 5 Jahre
3. Bedarfsorientierte Betreuung
Nach dem Abschluss der Motivations- und Informationsmaßnahmen kann der Unternehmer über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Betreuung selbst entscheiden. Eine sachgerechte bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Betrieb erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, die erforderlichenfalls unter Einschaltung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen durchgeführt wird.
Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen qualifiziert in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes durch einen Betriebsarzt oder einer Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde betreuen zu lassen. Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können u. a. sein die
- Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen,
- Einführung neuer Arbeitsmittel, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben,
- Grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren,
- Einführung neuer Arbeitsverfahren,
- Gestaltung neuer Arbeitsplätze und -abläufe,
- Einführung neuer Arbeitsstoffe bzw. Gefahrstoffe, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben,
- Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten,
- Beratung der Beschäftigten über besondere Unfall- und Gesundheitsgefahren bei der Arbeit,
- Erstellung von Notfall- und Alarmplänen.
Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann u. a. sein die
- Durchführung sicherheitstechnischer Überprüfungen und Beurteilungen von Anlagen, Arbeitssystemen und Arbeitsverfahren.
Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können u. a. sein
- eine grundlegende Umgestaltung von Arbeitszeit-, Pausen- und Schichtsystemen,
- die Erforderlichkeit der Durchführung arbeitsmedizinischer Untersuchungen, Beurteilungen und Beratungen,
- Suchterkrankungen, die ein gefährdungsfreies Arbeiten beeinträchtigen,
- Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung behinderter Menschen und der (Wieder-) Eingliederung von Rehabilitanden,
- die Häufung gesundheitlicher Probleme.
Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen.
4. Schriftliche Nachweise
Im Betrieb sind die nachfolgend aufgeführten schriftlichen Nachweise zur Einsichtnahme durch die zuständigen Aufsichtsorgane vorzuhalten
- Teilnahmenachweis an den Maßnahmen zur Motivation, Information sowie der Fortbildung,
- Aktuelle Unterlagen über die im Betrieb durchgeführte Gefährdungsbeurteilung,
- Berichte nach § 5 dieser Unfallverhütungsvorschrift.
Erfüllt der Unternehmer seine Verpflichtungen im Rahmen der alternativen bedarfsorientierten Betreuungsform nicht, unterliegt er mit seinem Betrieb der Regelbetreuung nach § 2 Abs. 2 oder 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift.




