Anlage 2
(zu § 2 Abs. 3)
Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten
A. Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit
(1) Der Unternehmer hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in § 6 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) bezeichneten Aufgaben für die sich aus den Merkmalen der nachstehenden Tabelle ergebenden erforderlichen Einsatzzeiten schriftlich zu bestellen oder zu verpflichten:
| Betriebsart | Bei einer Zahl der durchschnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer | Erforderliche Einsatzzeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Std./Jahr je Arbeitnehmer) |
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Gruppe 1: Gefahrklassen bis 8,5 (s. Anhang 3) |
1 - 100 101 - 200 201 - 500 für jeden weiteren über 500 |
3,00 zusätzlich 2,25 zusätzlich 1,75 zusätzlich 1,25 |
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Gruppe 2: Gefahrklassen über 8,5 (s. Anhang 3) |
1 - 100 101 - 200 201 - 500 für jeden weiteren über 500 |
4,0 zusätzlich 3,0 zusätzlich 2,25 zusätzlich 1,50 |
(2) Der Unternehmer soll als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen bestellen, die im Jahr regelmäßig mindestens 160 Arbeitsstunden als solche tätig sind.
B. Bestellung von Betriebsärzten
(1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte zur Wahrnehmung der in § 3 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) bezeichneten Aufgaben für die sich aus den Merkmalen der nachstehenden Tabelle ergebenden erforderlichen Einsatzzeiten schriftlich zu bestellen oder zu verpflichten:
| Betriebsart | bei einer Zahl der durchschnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer | erforderliche Einsatzzeit der Betriebsärzte (Min./Jahr je Arbeitnehmer) |
| alle Unternehmen |
Der sich aus dieser Tabelle ergebenden Einsatzzeit ist für jedes Unternehmen eine Einsatzzeit von vier Stunden je Jahr hinzuzurechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den Unternehmer, der dem nach der Satzung der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft eingerichteten überbetrieblichen betriebsärztlichen Dienst angeschlossen ist.
(2) Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die nach speziellen Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, müssen zusätzlich zur Einsatzzeit erbracht werden.
C. Information der Beschäftigten
(1) Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.




