Anlage 3
(zu § 2 Abs. 4)
Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit mehr als 10 und weniger als 30 Beschäftigten
1. Allgemeines
Bei der Anwendung der alternativen bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung wird die teilnahmeberechtigte Person zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb informiert und für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen motiviert. Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 4 und somit teilnahmeberechtigt sind der Inhaber eines Betriebes, das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person, der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft. Voraussetzung für die Teilnahmeberechtigung ist, dass die Person aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist. In Ausnahmefällen ist mit Zustimmung der Berufsgenossenschaft eine sonstige Person teilnahmeberechtigt, wenn diese vom Inhaber eines Betriebes oder sonst dazu Befugten ausdrücklich mit der Leitung eines Betriebes beauftragt ist, und gewährleistet ist, dass die beauftragte Person Entscheidungsgewalt hinsichtlich des Bedarfs an externer Betreuung hat.
Die alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus Motivations- und Informationsmaßnahmen, Fortbildungsmaßnahmen und der Inanspruchnahme der bedarfsorientierten Betreuung.
Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.
2. Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
2.1 Motivations- und Informationsmaßnahme (Grundqualifizierung)
Im Rahmen einer grundlegenden Motivations- und Informationsmaßnahme werden die Teilnehmer für Arbeitsschutzfragen sensibilisiert. Sie werden vom Nutzen der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung überzeugt und dazu befähigt, zu erkennen, wann eine externe betriebsärztliche und/oder sicherheitstechnische Betreuung erforderlich ist. Sie werden motiviert, diese im Bedarfsfall in Anspruch zu nehmen.
Für Betriebe der Recyclingbranche beträgt der grundlegende und branchenbezogene Motivations- und Informationsbedarf 40 Lerneinheiten (eine Lerneinheit entspricht 45 Minuten), wovon 16 in Form berufsgenossenschaftlicher oder berufsgenossenschaftlich anerkannter Seminare absolviert werden müssen. Der Rest ist in ergänzenden von der Berufsgenossenschaft vorgegebenen Selbstlernmaßnahmen wahrzunehmen. Beide Maßnahmen schließen mit einer erfolgreich zu absolvierenden Wirksamkeitskontrolle bei von der Berufsgenossenschaft benannten Stellen ab. Hierüber wird eine Bescheinigung ausgestellt.
Für Betriebe des Transports von Gütern, für Speditionen sowie Lagereibetriebe beträgt der grundlegende und branchenbezogene Motivations- und Informationsbedarf 16 Lerneinheiten, die anteilig als berufsgenossenschaftliches oder von der Berufsgenossenschaft anerkanntes Präsenzseminar und darüber hinaus als von der Berufsgenossenschaft vorgegebene Selbstlernmaßnahme zu absolvieren sind. Sie schließen mit einer erfolgreich zu absolvierenden Wirksamkeitskontrolle bei von der Berufsgenossenschaft benannten Stelle ab. Hierüber wird eine Bescheinigung ausgestellt.
Für andere Großhandelsunternehmen und Verlage beträgt der grundlegende und branchenbezogene Motivations- und Informationsbedarf 8 Lerneinheiten, die als berufsgenossenschaftliches oder von der Berufsgenossenschaft anerkanntes Präsenzseminar oder von der Berufsgenossenschaft vorgegebene Selbstlernmaßnahme zu absolvieren sind. Sie schließen mit einer erfolgreich zu absolvierenden Wirksamkeitskontrolle ab. Über den Erfolg der Selbstlernmaßnahme entscheidet die Berufsgenossenschaft nach einem persönlichen Abschlussgespräch mit dem Teilnahmeberechtigten. Über die erfolgreiche Teilnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt.
Schwerpunktthemen der Grundqualifizierung sind insbesondere:
- Arbeits- und Gesundheitsschutz als Führungsaufgabe und Unternehmensziel
- Grundlagen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
- Ökonomische Aspekte des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
- Branchenspezifische Gefährdungspotenziale und Probleme des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
- Verfahren zur Feststellung des betrieblichen Beratungsbedarfs
- Durchführung und Dokumentation von Gefährdungsbeurteilungen
Auf die Behandlung der branchenspezifischen Gefährdungspotenziale und Probleme des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie weiterer branchenspezifischer Informationsmaßnahmen entfallen bei
- Betrieben der Recyclingbranche 24 Lerneinheiten,
- Betrieben des Transports von Gütern, bei Speditionen sowie Lagereibetrieben 8 Lerneinheiten,
- anderen Großhandelsunternehmen und Verlagen 2 Lerneinheiten.
2.2 Fortbildungsmaßnahmen
Zur Aktualisierung und zur Aufrechterhaltung der Motivation bietet die Berufsgenossenschaft Maßnahmen in Form von selbst durchgeführten oder anerkannten Seminaren und Selbstlernmaßnahmen an. Hiermit wird der Kenntnisstand der Teilnehmer aktualisiert und die Motivation aufrechterhalten. Die Wahrnehmung der Fortbildung ist der Berufsgenossenschaft auf Verlangen nachzuweisen.
Für Betriebe der Recyclingbranche beträgt der Fortbildungsbedarf mindestens 8 Lerneinheiten, die in Abständen von längstens drei Jahren und in Form von der Berufsgenossenschaft zu diesem Zweck durchgeführten oder anerkannten Maßnahmen zu absolvieren sind.
Für Betriebe des Transports von Gütern, für Speditionen sowie Lagereibetriebe beträgt der Fortbildungsbedarf mindestens 4 Lerneinheiten, die in Abständen von längstens 5 Jahren und in Form von der Berufsgenossenschaft zu diesem Zweck durchgeführten oder anerkannten Maßnahmen zu absolvieren sind.
Für andere Großhandelsunternehmen und Verlage ist die Teilnahme an von der Berufsgenossenschaft zu diesem Zweck durchgeführten oder anerkannten Maßnahmen spätestens nach 5 Jahren erforderlich.
2.3 Anerkennung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
Hat ein Teilnahmeberechtigter bereits Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen der alternativen Betreuungsform bei einem anderen Unfallversicherungsträger erfolgreich absolviert, so entscheidet die Berufsgenossenschaft im Einzelfall, ob und gegebenenfalls an welchen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen er teilzunehmen hat.
3. Bedarfsorientierte Betreuung
Nach dem Abschluss der Motivations- und Informationsmaßnahmen kann der Unternehmer über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Betreuung selbst entscheiden.
Eine sachgerechte bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Betrieb erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, die erforderlichenfalls unter Einschaltung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen durchgeführt wird.
Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen qualifiziert in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde betreuen zu lassen.
Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die
- Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen,
- Einführung neuer Arbeitsmittel, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben,
- grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren,
- Einführung neuer Arbeitsverfahren,
- Gestaltung neuer Arbeitsplätze und -abläufe,
- Einführung neuer Arbeitsstoffe bzw. Gefahrstoffe, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben,
- Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten,
- Beratung der Beschäftigten über besondere Unfall- und Gesundheitsgefahren bei der Arbeit,
- Erstellung von Notfall- und Alarmplänen.
Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann unter anderem sein die
- Durchführung sicherheitstechnischer Überprüfungen und Beurteilungen von Anlagen, Arbeitssystemen und Arbeitsverfahren.
Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein
- eine grundlegende Umgestaltung von Arbeitszeit-, Pausen- und Schichtsystemen,
- die Erforderlichkeit der Durchführung arbeitsmedizinischer Untersuchungen, Beurteilungen und Beratungen,
- Suchterkrankungen, die ein gefährdungsfreies Arbeiten beeinträchtigen,
- Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung behinderter Menschen und der (Wieder-) Eingliederung von Rehabilitanden,
- die Häufung gesundheitlicher Probleme.
Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen.
4. Schriftliche Nachweise
Im Betrieb sind die nachfolgend aufgeführten schriftlichen Nachweise zur Einsichtnahme durch die zuständigen Aufsichtsorgane vorzuhalten
- Teilnahmenachweis an den Maßnahmen zur Motivation, Information sowie der Fortbildung,
- aktuelle Unterlagen über die im Betrieb durchgeführte Gefährdungsbeurteilung,
- die Berichte nach § 5 dieser Unfallverhütungsvorschrift.
Erfüllt der Unternehmer seine Verpflichtungen im Rahmen der alternativen bedarfsorientierten Betreuungsform nicht, unterliegt er mit seinem Unternehmen der Regelbetreuung nach § 2 Abs. 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift.




