Anlage 2
(zu § 2 Abs. 3)
Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten
| 1. | Der Unternehmer, der mehr als 10 Beschäftigte beschäftigt, hat der Bestellung die sich aus den Merkmalen der nachstehenden Tabelle ergebenden Einsatzzeiten zugrunde zu legen. |
| 2. | Die errechnete Einsatzzeit beinhaltet für arbeitsmedizinische Untersuchungen von Beschäftigten und für die Wahrnehmung der arbeitsmedizinischen Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ASiG (Belehrung und Schulung) einen Zeitanteil von maximal 50% sowie für die Wahrnehmung der sicherheitstechnischen Aufgabe nach § 6 Nr. 4 ASiG (Belehrung und Schulung) einen Anteil von maximal 40%. Um den jeweils darüber hinaus erforderlichen Zeitaufwand für die Erfüllung dieser Aufgaben erhöht sich die jeweilige Einsatzzeit. |
Tabelle Nr. 1 Einsatzzeiten
| 3. | Mit Ausnahme der Gefahrtarifstellen (18), (19) und (22) gelten für Beschäftigte, deren Tätigkeit durch die nachfolgend aufgeführten Merkmale gekennzeichnet ist, für die arbeitsmedizinische Betreuung anstelle der branchenbezogenen folgende tätigkeitsbezogene Einsatzzeiten: |
Tabelle Nr. 2 Einsatzzeiten Betriebsarzt für Beschäftigte mit bestimmten Tätigkeiten
Gruppe |
Tätigkeit |
Einsatzzeit
|
A |
Beschäftigte, die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen unterliegen | 0,5 |
B |
Beschäftigte, die besonderen gesundheitlichen Belastungen durch
|
0,3 |
| 4. | Der Unternehmer hat Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Betreuung jährlich zu veranlassen, wenn sich eine jährliche Einsatzzeit von mindestens vier Stunden ergibt. Bei einer berechneten jährlichen Einsatzzeit von weniger als vier Stunden braucht die arbeitsmedizinische Betreuung erst dann in Anspruch genommen zu werden, wenn die Addition der jährlichen Einsatzzeiten vier Stunden erreicht. Unabhängig davon ist eine arbeitsmedizinische Betreuung zu veranlassen
|
| 5. | Der Unternehmer darf als Fachkraft für Arbeitssicherheit nur Personen bestellen, die über die erforderliche Fachkunde gemäß § 4 Abs. 2 bis 5 verfügen und die im Jahr regelmäßig mindestens fünfzig Arbeitsstunden als Fachkraft für Arbeitssicherheit tätig sind. |
| 6. | Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde die Bestellung eines Sicherheitsingenieurs verlangen, soweit die Tätigkeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit im Betrieb eine Ausbildung als Ingenieur erfordert. |
| 7. | Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist. |




